Die beim Kauf von Immobilien oder Grundstücken anfallenden Kosten werden gemeinhin als Anschaffungskosten bezeichnet. Sie setzen sich sowohl aus dem Kaufpreis wie auch aus den zu übernehmenden Notarkosten zusammen. Auch etwaige Gerichtsgebühren, Gutachterkosten und Grunderwerbssteuern, die beim Kauf bezahlt werden müssen, gelten als Anschaffungskosten. Dies entspricht somit der Summe aller Aufwendungen, die für den Erwerb der jeweiligen Immobilie erbracht werden müssen. Wichtig ist natürlich, dass der Anschaffungspreis möglichst nicht höher ist als der eigentliche Wert der Immobilie.
Anschaffungskosten fallen immer dann an, wenn ein Gegenstand angeschafft wird. Diese finanziellen Ausgaben oder entsprechende Aufwendungen haben sowohl für den privaten Verbraucher als auch für die Gründerszene in der Wirtschaft eine enorme Bedeutung. Aber nicht nur für den Erwerb, sondern gleichfalls für die Inbetriebsetzung eines solchen Vermögensgegenstandes sind Anschaffungskosten nicht vermeidbar. durch den Einsatz der Anschaffungskosten wird ein Vermögensgegenstand funktionsfähig gemacht. Dabei sind die Anschaffungskosten jedem Vermögensgegenstand direkt und einzeln zuzuordnen. Nicht einzeln zugeordnet werden können zum Beispiel Gemeinkosten für unspezialisierte Mitarbeiter sowie für Energie und Kommunikation.
Die Anschaffungskosten setzen sich aus einer Vielzahl unterschiedlichster Posten zusammen. Diese werden buchhalterisch erfasst. In der allgemeinen Wirtschaft werden die Anschaffungskosten für Unternehmen als Gegenwerte angesehen. Sie müssen investiert werden, um notwendige Wirtschaftsgüter einkaufen zu können. Anschaffungskosten sind daher eine finanzielle Belastung.
Bestandteile der Anschaffungskosten
Um die Anschaffungskosten ermitteln zu können, werden in der Praxis, beispielsweise im Rechnungswesen, mehrere Punkte berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem der Anschaffungspreis oder der Einkaufspreis und die Anschaffungsnebenkosten. Dieser wird in der Rechnung oder im Kaufvertrag ausgewiesen. Zusätzlich dazu werden Nebenleistungen für einen Dritten erfasst.
In die Anschaffungsnebenkosten fließen zum Beispiel Kosten für den Makler oder den Vermittler, Honorare und Provisionen, Fracht- und Speditionskosten sowie Zoll- und sonstige Transportausgaben ein. Des Weiteren ergeben sich die Anschaffungsnebenkosten für die gesamten Anschaffungskosten aus dem Rollgeld und aus Kosten, die für den Einbau und die Montage von Maschinen und Ausrüstungen sowie das Vermessen von Grundstücken notwendig sind. Darüber hinaus enthalten die Anschaffungsnebenkosten auch Steuern für den Grundstücks- oder den Immobilienerwerb, Kosten für notarielle Beglaubigungen und gerichtliche Dienstleistungen. Diese Kategorien wirken sich erhöhend auf die Anschaffungsnebenkosten und somit auf die Anschaffungskosten aus.
Im Gegensatz dazu vermindern sich die Anschaffungspreise beziehungsweise die Anschaffungskosten durch Kriterien wie Rabatte und Skonti für eine sofortige Bezahlung, Nachlässe bei Preisen beispielsweise bei Sonderangeboten und die sogenannten Zahlungsabzüge im Zusammenhang mit zusätzlichen Subventionen.
Als Anschaffungskosten werden somit angesehen:
- Bereits erwähnter Anschaffungspreis und Anschaffungsbenkosten
- Aufwendungen für die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit
- nachträglich auflaufende Anschaffungskosten
- Reduzierungen beim Anschaffungspreis
- fortgeführte Anschaffungskosten
Erwähnenswert sind gleichfalls Kosten für den Umbau oder das Umrüsten eines Vermögensgegenstandes sowie eine Verpackung. Nachträgliche Anschaffungskosten werden dann notwendig, wenn diese anfallen, nachdem der Kauf längst erfolgt ist. Bei Grundstücken können nachträgliche Anschaffungskosten unter anderem durch ein späteres Erschließen enstehen. Wirtschaftsgüter verursachen nachträgliche Anschaffungskosten, wenn zusätzliche Einrichtungen für deren Betriebsbereitschaft angeschafft werden müssen.
Ausgenommen von den Anschaffungskosten sind Darlehen und Zinsen. Sie haben den Zweck, die Anschaffung zu ermöglichen und werden somit den Finanzierungskosten zugeordnet.
In Kombination mit den Kosten für die Herstellung zählen die Anschaffungskosten als Bewertungskriterium für das Anlagevermögen eines Unternehmens.
Fortgeführte Anschaffungskosten
Diese Rubrik ergibt sich durch die rechnerische Behandlung der ursprünglichen Anschaffungskosten wie folgt: Von den erstmaligen Anschaffungskosten beim Einkauf werden die planmäßigen Abschreibungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Abschreibungsart abgezogen. Das Ergebnis sind die fortgeführten Anschaffungskosten, welche in der Schlussbilanz wiederkehren.
Bilanzielle Bedeutung von Anschaffungskosten
In der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz werden die Anschaffungskosten als Grundlage und gleichzeitig als oberes Limit betrachtet. Handelt es sich beim erwerb um Anlagevermögen aus Wirtschaftsgütern, die einer Abnutzung unterliegen, stellen die Anschaffungskosten die Basis für die Ermittlung der Abschreibungen dar. Entstehen in der Praxis planmäßige Abschreibungen, dann reduzieren diese die Anschaffungskosten. In diesen Fällen sprechen die Betriebswirte von fortgeführten Anschaffungskosten.
Die Anschaffungskosten müssen deshalb zum Zeitpunkt des Kaufs sofort buchhalterisch dokumentiert werden.
Hinsichtlich der steuerlichen Abschreibung von Anschaffungskosten, kommt es darauf an, ob es sich um hoch- oder geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Höherwertige Vermögensgegenstände werden steuerlich nach der Absetzung für Abnutzung behandelt. Dieses Variante ist durch einen mehrjährigen degressiven oder linearen Verlauf charakterisiert. Anschaffungskosten für geringwertige Waren werden unmittelbar im gleichen Steuerjahr abgeschrieben.
Grundsätzlich werden von den Finanzämtern bezüglich der Anschaffungskosten steuerliche Trennungen in WIrtschaftsunternehmen mit Umsatzsteuerbefreiung und in Betriebe mit Umsatzsteuerpflicht vorgenommen. Die Nettokosten für den Kauf des Wirtschaftsgutes gelten bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen als Anschaffungskosten. Die Nettokosten plus die Umsatzsteuer werden demgegenüber bei einem umsatzsteuerbefreiten Unternehmen als Anschaffungskosten angesehen. Die Anschaffungskosten sind hierbei mit dem Bruttobetrag gleich zu setzen.
Anschaffungskosten für Privatpersonen
Wer sich Waren oder Vermögensgegenstände anschafft oder diese käuflich erwirbt, muss ebenfalls Anschaffungskosten einkalkulieren. Beim Kauf eines Fahrzeugs wird eine Rechnung gestellt, in der der entsprechende Anschaffungspreis aufgelistet ist. Der Anschaffungspreis erhöht sich durch die Mehrwertsteuer. Ist der Käufer vorsteuerberechtigt, dann wird die Mehrwertsteuer nicht in die Anschaffungskosten eingerechnet. Der Anschaffungspreis kann ebenso durch Rabatte, Skonti oder sonstige Preisnachlässe gemindert sein. Um mit dem Fahrzeug am Verkehr teilnehmen zu können, muss die Zulassung erfolgen. Diese wird von der Zulassungsstelle erteilt, nachdem eine gewisse Gebühr entrichtet wurde. Diese Anschaffungsnebenkosten könnten beispielsweise mit den Kosten für eine Überführung als Anschaffungsnebenkosten angesehen werden. Ausgenommen von den Anschaffungskosten sind auch bei privaten Personen die laufenden Betriebskosten.
Anschaffungskosten auf dem Immobilienmarkt
Beim Erwerb von Grund und Boden werden Anschaffungskosten berücksichtigt, die nicht oder nur partiell mit den Anschaffungskosten für Maschinen oder Wirtschaftsgüter vergleichbar sind.
Hierzu gehören außer dem fälligen Kaufpreis die Anschaffungsnebenkosten für die Eintragung in das Grundbuch und die Beurkundung des Kaufvertrages. Darüber hinaus enthalten diese Anschaffungskosten finanzielle Aufwendungen, die an den Nachbarn gehen, falls eine Grenzbebauung vorgesehen ist oder wenn eine Zufahrtsbaulast ensteht. An öffentliche Träger werden im Rahmen der Anschaffungskosten Zahlungen geleistet, die nach dem Baugesetzbuch für Straßenanliegerbeiträge erhoben werden. Für die erstmalige Erschließung für Elektrizität, Abwasser und Wasser, Heizenergie, Telefon- und Internetanschluss werden ebenfalls Anschaffungskosten berechnet.
Berechnung von Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten lassen sich nach einem relativ einfachen Schema bestimmen. Zunächst ist wird der Anschaffungspreis netto, ohne Umsatzsteuer als bekannt vorausgesetzt. Auf diesen beziehen sich jetzt die weiteren Schritte. Vom Anschaffungspreis werden prozentuale Anschaffungsminderungen in Form von Rabatten oder Skonti abgezogen. Zu diesem Zwischenergebnis werden die Anschaffungsnebenkosten addiert. Dasselbe geschieht mit den nachträglichen Anschaffungskosten. Das Resultat sind die tatsächlichen Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut. Diese Vorgehensweise gilt für Wirtschaftsunternehmen genauso wie für private Käufer.
Sonstige Anschaffungskosten
Im Rahmen eines Kaufs werden häufig Anschaffungskosten beobachtet, die nicht zum regulären oder gängigen Kaufprozedere gehören. In diesem Bezug geht es um Anschaffungskosten, bei denen ein unentgeltliche Kauf durch eine Erbschaft oder eine Schenkung abgedeckt ist. Der Vermögensgegenstand kann auch durch eine Stiftung in das Eigentum übergehen. Anschaffungskosten durch einen Tausch werden durch die Übergabe einer Sache oder durch die Erbringung einer Dienstleistung bedeutsam. Der Vollständigkeit halber sollen die Anschaffungskosten durch Zuwendungen erwähnt werden.
Im Interesse jeden wirtschaftlich denkenden und gewinnorientierten Käufers liegt es, die Anschaffungskosten so gering wie möglich zu halten.
Anschaffungskosten sind Finanzierungsgrundlage
Die Höhe der Anschaffungskosten ist aber nicht nur für Immobilienkäufer wichtig. Auch die Banken benötigen die Anschaffungskosten, um diese als Grundlage der Finanzierung zu nutzen. Von diesen Anschaffungskosten werden nun vorhandene Eigenmittel oder auch Eigenleistungen abgezogen, um die notwendige Finanzierungssumme zu erhalten. Dieser Betrag kann dann als Kredit für den Kauf oder eventuell notwendige Renovierungen ausgegeben werden.
Anders als bei Industriegütern, wo man von Herstellungskosten spricht, ist die Rede beim Kauf von Immobilien und Grundstücken von den Anschaffungskosten. Obwohl die Meinung noch weit verbreitet ist, dass die Anschaffungskosten gleichzusetzen sind mit dem Kaufpreis der Immobilie, ist dies rechtlich nicht korrekt. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis und allen anfallenden Nebenkosten zusammen. Sämtliche Notar- und Gerichtsgebühren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang stehen, zählen genauso zu den Anschaffungskosten wie die Grunderwerbssteuer und die Kosten für ein Gutachten, sofern dieses nicht vorrangig zur Finanzierung benötigt wird. Weiterhin fallen auch die Kosten für den Makler in die Anschaffungskosten mit hinein.
« Zurück zum Wiki Index