Nebenleistungen sind Leistungen von Baugewerbe und Handwerk, die nicht eigens im Vertrag
erwähnt und nicht besonders vergütet werden, da es sich um untrennbar mit der Hauptleistung
verbundene Leistungen handelt. Grundlage dafür ist § 9 Nr. 13 VOB/A. Definiert für das jeweilige
Gewerk werden die Nebenleistungen stets in den ATV (Allgemeine technische
Vertragsbedingungen), im Abschnitt 0.4.1. Über die in den ATV genannten Nebenleistungen
hinaus können noch weitere Nebenleistungen Bestandteil der Bauleistung sein, die nicht
gesondert in Abschnitt 0.4.1 benannt werden. Da Nebenleistungen unerwähnt und unvergütet
bleiben, sind sie auch besonderer Bestandteil einer Baufinanzierung.
Mit einem anderen Hintergrund wird der Begriff „Nebenleistungen“ von Banken verwendet, die
langfristigen Baukredite vergeben. Hier handelt es sich um kostenpflichtige Nebenleistungen, die
auch mit einem Anteil von 5 % bis 10 % am Gesamtdarlehn in die Grundschuld mit eingetragen
werden. Diese Nebenleistungen verstehen sich als Kosten, die aufzuwenden sind, falls es bei
Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers zu einer Zwangsversteigerung kommt. Mit der
Absicherung über die Grundschuld ist für die Bank eine Deckung der Unkosten für die
Zwangsversteigerung sichergestellt.
Inhalt
Nebenleistungen beim Hausbau verursachen keine Nebenkosten
Die Nebenleistungen, die ein Bauunternehmen oder ein weiteres am Bau tätiges Gewerk
erbringen muss, um die vereinbarten Arbeiten durchzuführen, verursachen für den Bauherrn keine
Nebenkosten. Zu solchen Nebenleistungen bei der Bautätigkeit zählen zum Beispiel:
- Die Einrichtung der Baustelle, einschließlich aller nötigen Geräte und Maschinen
- Die Räumung der Baustelle nach dem Abschluss der Arbeiten
- Die Bereithaltung aller nötigen Geräte und Maschinen usw. seitens der Baufirma für die
Baudurchführung - Messungen, die erforderlich sind, um die Auftragsarbeiten und deren Abrechnung
durchzuführen, einschließlich erforderlichen Zubehörs wie Lehren, Messgeräte und
Absteckzeichen - Die Heizung und Beleuchtung für Sanitärräume und Aufenthaltsräume für die auf dem Bau Beschäftigen sowie die Reinigung dieser Räume und der Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Räume
- Alle Maßnahmen für Schutz und Sicherheit der Beschäftigten und zum Schutz von Dritten im nahen Umfeld der Baustelle (z.B. Absicherung von Gräben und Gruben außerhalb des Bauzauns, Sicherung des Bauzauns …) entsprechend den Vorschriften zur Unfallverhütung
- Die Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagswasser im normalen, durchschnittlichen Vorkommen
- Die Anlieferung von Betriebsstoffen
- Die Beförderung von Bauteilen und Stoffen vom Ort der Lagerung zur Baustelle, ebenso die nötige Rückbeförderung
- Abfallentsorgung und ordnungsgemäße Entsorgung von Sonderabfällen
Gesondert in den einzelnen ATV werden die Nebenleistungen für jedes Gewerk festgelegt, das
auf der Baustelle tätig wird. So gibt eigene Beschreibungen für die Nebenleistung der Maler und
Lackierer, Nebenleistungen für Installateure von Gas, Wasser, Strom usw. Weitere Gewerke, die
Nebenleistungen aufbringen müssen sind Schlosser, Gewerke für den Fenster- und Türenbau
sowie Rollläden, Bodenverlegung, Gewerke für Gartenbau und mehr.
Die Nebenleistungen sind streng zu trennen von den Nebenkosten, die dem Bauherrn durch
Arbeiten z.B. für die Erschließung, Keller und/oder Bodenplatte, Gutachten usw. entstehen.
Unvergütete Nebenleistungen – Sicherheit vor undurchsichtigen Rechnungen
Ohne die oben erwähnten und weitere wichtige Nebenleistungen ist die Baudurchführung nicht
möglich. Die Baufirma muss unweigerlich bestimmte Voraussetzungen schaffen, damit die
vertraglich vereinbarten Arbeiten durchgeführt werden können. Dass solche Nebenleistung keine
gesonderte Vergütung erfahren, sichert den Bauherrn gegen unübersichtliche, unkontrollierbare
Rechnungen ab. Bei gesonderter Vergütung könnten leicht Nebenleistungen aufgeführt die nicht
oder nicht in genannten Umfang vorgenommen wurden. Die Baufirmen und die übrigen am Bau
tätigen Gewerke müssen bei ihrer Kostenkalkulation selbst einkalkulieren, dass diese Arbeiten mit
Notwendigkeit erbracht werden müssen, denn selbstverständlich muss die Baufirma Arbeitskräfte
und Material für die Nebenleistungen bezahlen.
Nichterbringung von Nebenleistungen und Gefährdung des Baufortgangs
Auch wenn diese Bestandteile der Bauausführung im Vertrag keine Erwähnung finden, hat der
Bauherr ein Recht darauf, dass die Nebenleistungen geleistet werden. Von ihrer
ordnungsgemäßen Abwicklung hängt schließlich die reibungslose Durchführung der Bauarbeiten
ab. Kann die Baufirma beispielsweise nicht mit der Aufnahme der Arbeiten beginnen oder
bestimmte Arbeiten nicht durchführen, weil nötige Geräte nicht vorhanden oder nicht zur Baustelle
angefahren wurden, geht der Zeitverzug zu ihren Lasten. Ebenso kann der Bauherr einfordern,
dass die bei den Bauarbeiten entstehende Abfälle entsorgt werden und auf seinem Grundstück
keine gesundheitsschädlichen Schadstoffe zurückbleiben, weil die Baufirma vielleicht nicht über
genug Personal für die Arbeiten verfügt. Der Bauherr kann nicht verantwortlich gemacht werden,
wenn die Baufirma es versäumt, auch Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung zu achten.
Dazu gehört auch, dass die Baufirma ihren Beschäftigten die erforderliche Schutzkleidung, z.B.
Schutzhelm, bei bestimmten Arbeiten Schutzbrille und Mundschutz, Gehörschutz usw. zur
Verfügung stellt.
Dennoch ist es ratsam, dass Bauherren die eigene Baustelle im Auge zu behalten und auf
offensichtliche Versäumnisse hinzuweisen. Das betrifft auch die unzureichende Beachtung des
Bauleiters bei den verschiedenen Nebenleistungen.
Nebenleistungen und Zeitplanung
Die einzelnen in den jeweiligen ATV aufgeführten Nebenleistungen beanspruchen bestimmte
Zeitfenster. Bei der Leistungsbeschreibung für die einzelnen Bauetappen werden sie auch zeitlich
der jeweiligen Hauptleistung zugeordnet. Verzögerungen bei bestimmten Nebenleistungen können
somit eine Hauptleistung wie die pünktliche Fertigstellung vom Rohbau oder vereinbarte
Innenausbauten in Verzug bringen. Seitens der jeweiligen Betriebe der Gewerke sind solche
Nebenleistungen bei der vorgelegten Terminplanung zu berücksichtigen. Anderenfalls könnte ein
Verzug vorprogrammiert sein, wie wichtige Materialien oder Geräte für die Bautätigkeit nicht auf
der Baustelle sind. Die Betriebe der Gewerke der einzelne, selbstständige Handwerker müssen
auch überprüfen, ob Ihre Geräte, Materialien und Maschinen funktionstüchtig sind. Die
Nebenleistungen sind somit unverzichtbar erforderlich, damit die betreffende Arbeit ausgeführt
werden kann.
Unvergütete Nebenleistungen sind nicht kostenlos
Bezüglich der Nebenleistungen bedeutet der Begriff „unvergütet“ nicht, dass diese Leistungen
gratis von der Baufirma und anderen Gewerken erbracht werden. Sie sind Bestandteile der
Preiskalkulation für die eine Gesamtleistung. Bei jeder Leistung am Hausbau entrichtet der
Auftraggeber den Preis für die gesamte Leistung. Beim Preisangebot berücksichtigen den
Unternehmen auch den Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand für die Nebenleistungen. Unvergütet
sind diese Leistungen nur insofern, als sie dem Auftraggeber nicht als Einzelposten in Rechnung
gestellt werden.
Bauherren sind gut beraten, beim Preisvergleich der Baufirmen und der übrigen Gewerke
vorsichtig bei offensichtlichen Dumpingpreisen zu sein. Häufig ist ein auffälliger Billiganbieter nicht
in der Lage, die erforderlichen Materialien, Geräte sowie die nötige Anzahl an Handwerker für die
angebotene Leistung vorzuhalten. Fehlt es an wichtigen Voraussetzungen für die
Arbeitsaufnahme, bedeutet dies Verzögerungen beim Bau und im schlimmsten Fall eine nicht
ordnungsgemäße Ausführung. Ein Preisangebot sollte immer in einem gesunden Verhältnis zur
angebotenen Leistung stehen. Die Nebenleistungen sind dabei nicht unbedeutend.