Inhalt
Was ist ein Zedent?
Ein Zedent ist ein Altgläubiger, der seine Forderung an einen Zessionaren, einen Neugläubiger abtritt (§ 398 BGB). Diesen Vorgang bezeichnet man als Zession. Der Zedent tritt damit an die Stelle des Altgläubigers.
Die Gläubigerstellung
Ein Gläubiger kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Nach § 241 BGB verlangt dieser eine bestimmte Leistung vom Schuldner. Bei einem normalen Kaufvertrag beispielsweise gilt das Abstraktionsprinzip, was den Kaufvertrag in drei Rechtsgeschäfte einteilt. Nach § 433 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer bei einem Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Rechtsmängeln zu übertragen. Das Eigentum wird nach § 929 S. 1 BGB vom Verkäufer an den Käufer übertragen. Im Anschluss hat der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis zu leisten.
Bei diesem Beispiel ist jeder der Parteien mal Gläubiger und mal Schuldner, da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, bei dem beide Rechte und Pflichten haben.
Voraussetzungen
Bei der Forderungsabtretung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, bei dem ein Rechtsgeschäft übertragen wird. Bei dem Beispiel mit dem Kaufvertrag tritt der Gläubiger der Geldforderung (Zedent) diese an den Zessionaren ab, so dass der Käufer den Kaufpreis nicht mehr an den Zedenten, sondern an den Zessionaren zahlen muss.
Die Übertragung der Forderung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden:
- wirksamer Abtretungsvertrag
- Bestehen der Forderung des Zedenten
- Bestimmtheit der Forderung
- Übertragbarkeit der Forderung
Wirksamer Abtretungsvertrag
Für einen wirksamen Abtretungsvertrag müssen sich Zedent und Zessionar über die Abtretung einig werden. Beide müssen den Willen haben, dass die Forderung an den Zessionaren übergehen soll. Hierbei ist eine Mitwirkung des Schuldners nicht notwendig. Er muss nicht einmal etwas von der Forderungsübertragung wissen. Bleibt er unwissend, spricht man von einer stillen Zession.
Bestehen der Forderung
Bei der Übertragung der Forderung muss die Forderung noch bestehen und der Zedent muss Inhaber der Forderung sein. Nicht möglich ist ein gutgläubiger Erwerb des Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB, da die Unterlagen über die Eigentumsverhältnisse dem Zessionaren übergeben werden müssen. Ein gutgläubige Erwerb einer Forderungsübertragung ist aus diesem Grund im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.
Bestimmtheit der Forderung
Zudem muss die Forderung bestimmt oder bestimmbar sein. Es muss erkennbar sein, wem was gehört und welchen Inhalt die Forderung hat.
Trinkt beispielsweise Herr Nachbar oft in der Kneipe um die Ecke ein Feierabendbier, was er anschreiben lässt, so kann die Kneipe die Forderung nicht mit den Worten „eine meiner Forderungen“ an den Zessionaren übertragen. Die Forderung ist in diesem Fall nicht klar bestimmt und greifbar und kann unter diesen Umständen nicht übertragen werden.
Übertragbarkeit der Forderung
Die Forderung muss zu guter Letzt übertragbar sein. Dies ist in aller Regel der Fall. Es gibt jedoch Abtretungsverbote nach §§ 399 f. BGB und in einzelnen Sondervorschriften des Gesetzes. Dies können beispielsweise höchstpersönliche Ansprüche auf Erfüllung familienrechtlicher Pflichten, wie etwa die Dienstleistungspflichten der Kinder nach § 1619 BGB.
Wirkung der Zession
Nach § 402 BGB ist der Zedent verpflichtet, dem Zessionaren Auskünfte zur Geltendmachung der Forderung zu erteilen. Hierzu sind die Übertragung der notwendigen Urkunden an den Zessionaren erforderlich. Zudem kann der Zessionar verlangen, dass der Zedent die Abtretung nach § 403 BGB öffentlich beglaubigen lässt. Die Kosten hierfür hat der Zessionar zu tragen.
Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formlos möglich, es sei denn es handelt sich um eine Grundschuld, die auf einen neuen Gläubiger übertragen werden soll. Diese unterliegt gemäß § 1154 BGB der Schriftform. Es empfiehlt sich jedoch die Abtretung grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren, da der Schuldner sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen kann und der Zessionar bezüglich der Forderungsabtretung beweisbelastet ist.
Spezialfälle
Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung wird die Forderung vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer zur Sicherung einer Forderung abgetreten. In der Regel wird sie zur Kreditsicherung genutzt.
Der Zessionar hat im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht, als im Innenverhältnis. Sobald die abgesicherte Forderung durch den Zedenten getilgt ist, verpflichtet sich der Zessionar die Forderung zurück zu übertragen. Sollte die gesicherte Forderung nicht werthaltig sein, ist der Zedent verpflichtet, den Zessionaren eine andere Forderung zu übertragen. Sofern der Sicherungsfall eintritt, ist der Drittschuldner zukünftig verpflichtet, die Forderung an den Zessionaren zu begleichen.
Factoring
Bei einem Factoringvertrag wird die Forderung an einen Factor verkauft. Beim echten Factoring wird das Risiko des Forderungsausfalls an den Factor mit übertragen. Beim unechten Factoring verbleibt das Risiko beim Lieferanten.
Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Factoringgebühr auf den Umsatz sowie die Zinsen. Die Gebühr rechtfertigt sich durch das Ausfallrisiko, dass der Factor beim echten Factoring hat.
Inkassozession
Bei einer Inkassiozession wird die Einziehung der Forderung im eigenen Namen des Inkassounternehmers vorgenommen. Im Regelfall wird die Zahlung der Forderung an den Zedenten weitergeleitet, wobei Zinsen, Mahnkosten und sonstige Kosten und Gebühren beim Inkassounternehmen verbleiben. Häufig liegt auch ein unechtes Factoring vor, in dem das Risiko beim Zedennten verbleibt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer gestattet seinem Käufer, die Kaufsache weiter zu veräußern und das Eigentum an den weiteren Käufer zu übertragen. Dafür lässt er sich die Forderung aus der Weiterveräußerung abtreten.
Die Pflichten des Zedenten
Im Bürgerlichen Gesetzbuch, in den § 402 und 403 sind die Pflichten des Zedenten festgehalten:
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Die Berechtigung des Zedenten
Die Abtretung ist nur Wirksam, wenn der Zedent eine Verfügungsbefugnis besitzt. Sollte die Zession also von einer Person erfolgen, die dazu keine Berechtigung hat, dann ist die Zession ungültig. In der Regel muss der Zedent immer der Gläubiger sein, der die offenen Forderungen abtritt. Nur dann ist die Zession auch wirklich wirksam. Sollte eine Forderung gemeinschaftlich bestehen, dann können nur alle Gläubiger zusammen eine Zession abtreten. Nur ein Gläubiger aus der Gemeinschaft hat das Recht nicht. Rechtsunwirksam ist es auch, wenn in einer Gläubigergemeinschaft alle bis auf einen Gläubiger die Abtretung verlangen. Es müssen alle Gläubiger zustimmen, sonst ist die Zession ungültig. Somit ist klar, dass der Zessionar also zuerst prüfen muss, ob der Zedent überhaupt die Verfügungsbefugnis hat oder nicht.
Der Zedent und die Verfügungsbefugnis bei mehrfacher Abtretung
Der Zedent hat natürlich auch die Möglichkeit die Forderung nicht nur an einen Zessionar abzutreten. Hat er die Verfügungsbefugnis, dann kann der Zedent die Forderungen auch an mehrere Zessionare abtreten. Das wird dann als Prioritätsprinzip bezeichnet. Dieses Prinzip besagt, dass die Abtretung nur zeitlich wirksam ist. Eine solche Abtretung ist für Zessionare ausschlaggebend. Sobald der Zedent eine Forderung abgetreten hat, dann hat er über diese Forderung keine Verfügungsbefugnis mehr. Das Prinzip gilt für die bestehenden und die künftigen Forderungen und für deren Abtretung. Eine zeitlich spätere Abtretung kann nur erfolgen, wenn im Vorfeld eine Abtretung nach dem Prioritätsprinzip ausgeschlossen wurde.
Um eine mehrfache Abtretung handelt es sich immer dann, wenn der Zedent die Forderung nicht nur an eine Bank oder einen Lieferanten abtritt, sondern die gleiche Forderung an mehrere Banken oder Lieferanten gibt. Grundsätzlich ist eine mehrfache Abtretung allerdings nicht möglich, denn sobald der Zedent die Forderung zum ersten Mal abgetreten hat, hat er keine Verfügungsbefugnis mehr und kann die Forderung nicht an andere Banken oder Lieferanten abtreten.
Die Rahmenbedingungen für eine Zession durch den Zedenten
Um eine Zession durch den Zedenten durchzuführen sind einige Grundvoraussetzungen umzusetzen. Dazu gehören:
- ein Vertrag
- ein vorhandener Forderungsbestand
- eine Messbarkeit der Forderung
- die Übertragbarkeit
Der Vertrag ist die wichtigste Grundvoraussetzung, die der Zedent erfüllen muss. Er fordert das Einverständnis vom Zedenten und dem Zessionar. In dessen Inhalt sind alle Rechte, Pflichten und Fristen enthalten. Der Forderungsbestand ist die offene Forderung, die von dem Zedenten abgetreten werden kann. Allerdings muss der Zedent der rechtliche Inhaber der Forderung sein. Zudem muss die Forderung einen nennbaren Wert haben, der genau einzuordnen ist. Zum Schluss muss der Zessionar sicherstellen, dass die Forderung von dem Zedenten überhaupt übertragen werden kann. In der Regel können die meisten Forderungen übertragen werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, die in den § 399 und § 400 BGB stehen. Forderungen können nicht abgetreten werden, wenn sie inhaltlich wandelbar sind oder unpfändbar. Zu diesen Einschränkungen gehören eine persönliche Dienstleistungspflicht oder Arbeitslohn in Höhe der Existenzsicherung.
« Zurück zum Wiki Index