Inhalt
- 1 Was ist eine Juristische Person?
- 2 Merkmale
- 3 Juristische Personen des Privatrechts
- 4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- 5 Juristische Person bei Vereins- oder Stiftungsgründung
- 6 Die Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht
- 7 GmbHs
- 8 Aktiengesellschaften
- 9 eingetragene Genossenschaften
- 10 Vereine
- 11 Stiftungen
- 12 Firmen sind keine juristischen Personen
- 13 Unseriöse Unternehmen verstecken juristische Personen
Was ist eine Juristische Person?
Juristische Personen sind rechtliche Gebilde, die aus einer Vereinigung von Personen oder Sachen besteht. Sie erlangen Rechtsfähigkeit durch die staatliche Rechtsordnung (Gesamtheit der geltenden Gesetze) mit der Folge, das juristische Personen Träger eigener Rechte und Pflichten sein können. Juristische Personen sind § 26 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches natürlichen Personen weitgehend gleichgestellt.
Deswegen können juristische Personen, mit einer Ausnahme, alle Rechte einer natürlichen Person für sich beanspruchen und zum Beispiel Verträge schließen. Rechte die eine juristische Person nicht beanspruchen kann, sind solche die ihrer Wesensart nach nur einer natürlichen Person zuzurechnen sind, wie beispielsweise das Recht auf Leben.
Merkmale
Die wesentlichen Merkmale einer juristischen Person sind folgende:
- Vorhandensein von Organen: juristische Personen erlangen ihre Handlungfähigkeit durch Organe. Das sind eine oder mehrere natürliche Personen, die kraft verbindlicher Rechtsnorm (Satzung) für die juristische Person handeln.
- Fremdorganschaft: die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis obliegt nicht den Gesellschaftern selbst, sondern wird besonderen Organen (fremde Dritte) übertragen.
- gemeinsame Interessenverfolgung: Das Gesetz verleiht juristischen Personen Rechtsfähigkeit, wodurch sie gemeinsame Interessen selbstständig verfolgen können. Das können politische (Naturschutz)oder auch wirtschaftliche Ziele (Streben nach Gewinn) sein.
- Trennungsprinzip: Hierbei handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung die besagt, das die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Gegensatz zu Personengesellschaften, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften, nicht jedoch mit ihrem Privatvermögen. Dieses Prinzip gilt für Aktiengesellschaften und die GmbH. Das Trennungsprinzip gilt aber nicht im Fall der sogenannten „Durchgriffshaftung“. Greift die Durchgriffshaftung dann wird das Trennungsprinzip durchbrochen und die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Weitere Merkmale sind: juristische Personen haben im Gegensatz zu natürlichen Personen keine eigene Staatsangehörigkeit. Hier ist der Sitz der Hauptverwaltung (der Unternehmenssitz) maßgebend. Dieser wiederum ist ausschlaggebend für den Gerichtsstand der juristischen Person. Juristische Personen sind nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland strafrechtlich nicht zu belangen, da ihnen die Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen fehlt. Ihre Organe hingegen sind als natürliche Personen handlungsfähig und folglich auch deliktsfähig.
Wenn Organe eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, besteht die Möglichkeit einer direkten Sanktionierung der juristischen Person. Das Gesetz hat für solche Fälle Geldbußen gem. § 30 OWiG oder auch die Abschöpfung von widerrechtlich erlangten Vermögensvorteilen gem. § 29a OWiG vorgesehen.
Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts sind zum Beispiel: der Verein, die privatrechtliche Stiftung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft. Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein Register (z.B. Vereinsregister) oder durch einen staatlichen Anerkennungsakt.
Die Rechtsordnung der Bundesrepublik kennt in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Gründungssysteme: das Konzessionssystem und das Normativsystem. Beim Konzessionssystem ist der Erwerb der Rechtsfähigkeit von einer staatlichen Genehmigung (Konzession) abhängig. Die Genehmigung liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Behörde. Selbst wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit.
Das Konzessionssystem gilt aber nur noch für wenige Sonderfälle, wie z.B. der ausländische Verein oder die Stiftung nach Landesrecht. Beim heute überwiegend geltenden Normativsystem tritt die Rechtsfähigkeit ein, sobald bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt ein Anspruch auf staatliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit. Um diese zu erlangen, ist aber auch im Normierungssystem ein Gründungsakt, wie die Anmeldung und Eintragung in ein Register, erforderlich.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erlangen Rechtsfähigkeit durch Hoheitsakt (Gesetz). Öffentlich rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisierte Einrichtungen, die bestimmte hoheitliche Aufgaben für den Staat übernehmen. Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Mitgliedschaft ergibt sich bei Gebietskörperschaften kraft Gesetz durch den Wohnsitz oder den Sitz der juristischen Person.
Sie ergibt sich ebenfalls durch Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Ärztekammern und Hochschulen), durch Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft (Grundstück), aus wirtschaftlicher Berechtigung (z.B. Jagdgenossenschaft) oder aus dem Zusammenschluss juristischer Personen zum Erreichen eines öffentlichen Zwecks (z.B. Wasserverbände). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten sie ggf. staatliche Gelder. Öffentlich rechtliche Anstalten, wie die Bundesbank, die Landesrundfunkanstalten (ARD, ZDF) und die Sparkassen, sind nicht mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungsorganisationen, die per Gesetz oder Satzung mit bestimmten öffentlichen Aufgaben (Nutzungszweck) betreut wurden. Sie unterscheiden sich in vollrechtsfähige, teilrechtsfähige und nichtrechtsfähige Anstalten.
Letztere sind selbst keine juristischen Personen, sondern unselbsständiger Teil einer juristischen Person. Zu ihnen zählen zum Beispiel auch Schulen, Justizvollzugsanstalten oder das Technische Hilfswerk.
Öffentlich rechtliche Stiftungen, sind ebenfalls nicht mitgliedschaftlich organisierte staatliche Einrichtungen, wie Museen, Bibliotheke und Opernhäuser, die oft nur mit Hilfe staatlicher Zuwendungen oder ggf. eigenem Sachvermögen einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Eine bekannte öffentlich rechtliche Stiftung ist das im Jahr 1882 gegründete Sinfonieorchester der Berliner Philharmoniker. Träger ist seit 2002 das Land Berlin. Weitere bekannte Stiftungen sind die Hamburger Museums-Stiftungen und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die vom Bund und den Ländern gemeinsam getragen wird.
Juristische Person bei Vereins- oder Stiftungsgründung
Der Begriff juristische Person kommt immer zum Einsatz, wenn beispielsweise ein Verein oder eine Stiftung gegründet wird. Dabei kann eine juristische Person entweder eine Vermögensmasse oder eine Ansammlung von Personen sein. Durch die Rechtsordnung bekommt die juristische Person die Rechtsfähigkeit verlieren und kann somit den Verein oder die Stiftung vor Gericht vertreten und auch verklagt werden. Ein ideales Beispiel bietet ein Verein. Wenn der Verein eine Klage einreichen möchte, aus welchen Gründen auch immer, dann kann ein einzelnes Mitglied alleine keine Klage einreichen. Damit der Verein trotzdem klagen kann, wird eine juristische Person bestimmt, die alle Rechte und Pflichten vom Verein überschrieben bekommt. Er kann im Namen des Vereins nun Klage einreichen und ist im Grunde die Vertretung des gesamten Vereins.
Die Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht
Die juristischen Personen des privaten Recht können nicht einfach durch den Willen der Vereinsmitglieder bestimmt werden. Auch ein Zusammenschluss von mehreren Mitglieder führt nicht dazu, dass es eine juristische Person gibt. Es besteht nur die Möglichkeit die juristische Person zu werden, wenn eine Eintragung im Register durchgeführt wird. Im Beispielfall muss die juristische Person in das Register des Vereins eingetragen werden. Bei einer Stiftung hingegen muss die Erteilung einer Konzession erfolgen, die meist vom Staat ausgegeben wird. Zu den bekanntesten juristischen Personen im privaten Recht gehören:
GmbHs
Aktiengesellschaften
eingetragene Genossenschaften
Vereine
Stiftungen
Demgegenüber stehen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie werden durch den Hoheitsakt also durch das Gesetz bestimmt. Dazu gehören:
- Anstalten
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften
Firmen sind keine juristischen Personen
Eine Firma ist keine juristische Person. Bei einer Firma gibt es nur einen Kaufmann, der für die Betreibung der Geschäfte zuständig ist und mit seiner Unterschrift für alle Tätigkeiten zuständig ist. Allerdings kann auch die Firma beziehungsweise der Kaufmann eine Klage einreichen, dazu ist keine juristische Person notwendig. Er handelt in seinem eigenen Interesse und im Interesse seiner Firma.
Unseriöse Unternehmen verstecken juristische Personen
Heute gibt es im Rechts- und Geschäftsleben immer mehr unseriöse Unternehmen, die dafür sorgen, dass die Identität der juristischen Person nicht zu erkennen ist. Solche Unternehmen sorgen mit großen Aufwand dafür, dass keine Möglichkeit besteht, den wirklichen Verantwortlichen zu finden. Meist gibt es nur Fantasienamen, die keiner genauen Überprüfung standhalten. Ein Unternehmen mit dem Namen Sunshine Holiday und keiner weiteren Rechtsform oder ohne Nennung einer Person, die als Geschäftsführer zu erkennen ist, sollte mit äußerster Vorsicht behandelt werden. Zudem muss ein Unternehmen in einem Register eingetragen sein und ist das nicht der Fall, dann kann man davon ausgehen, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen handelt, das keine juristische Person beinhaltet.
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