Der Wechsel tritt in Form einer Urkunde auf. Diese berechtigt den Inhaber Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt aus ihr zu beziehen. Hierbei wird mit Forderungen gegenüber Dritten gehandelt, deren Fälligkeit noch aussteht. Ein Schuldner verfügt über eine Forderung gegenüber eines Dritten, die noch nicht fällig geworden ist, diese verkauft er an einen Gläubiger (Bank) und erhält somit den Forderungsbetrag frühzeitig. Der Gläubiger erhält sein Geld am Fälligkeitstag der Forderung. Dieser Vorgang wird als Wechsel bezeichnet.
Der Wechsel kann als Kredit, Kreditsicherung oder als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Die verbriefte Geldsumme, die durch den Wechsel bezeichnet ist, hat einen festgelegten Fälligkeitstermin und kann somit als Kreditmittel eingesetzt werden – Wechselkredit. Die Wechselurkunde muss laut Wechselgesetz mindestens folgende Informationen enthalten: Anweisung zur Zahlung einer Geldsumme, Name des Bezogenen, Zahlungstermin und Zahlungsort. Es besteht auch die Möglichkeit den Wechsel an andere zu übertragen, dies muss jedoch auf der Urkunde vermerkt werden.
Der Wechsel ist eine Urkunde mit der unbedingten Anweisung des Wechselgläubigers (Aussteller) an den Wechselschuldner (Bezogener), eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt (Fälligkeit) an ihn oder einen im Wechsel genannten Begünstigten zu zahlen. Der Wechsel ist damit Zahlungsmittel und Kreditmittel gleichzeitig. Möglich sind auch sogenannte Solawechsel, bei dem sich der Aussteller an einem bestimmten Tag oder bei Wechselvorlage (Sicht) selbst zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.
Der Zahlungsverkehr mit Wechseln war früher aufgrund der günstigen Diskontkreditzinsen ein klassisches Finanzierungsinstrument des Mittelstandes. Da die Deutsche Bundesbank 1999 das Diskontgeschäft eingestellt hat und damit auch die Rediskontierungsmöglichkeit von Diskontwechseln entfallen ist, hat der Wechsel insbesondere seine Kreditmittelfunktion im Bankwesen verloren. Wechsel werden heutzutage überwiegend noch im Nichtbankensektor eingesetzt.
Der Wechsel basiert auf einem Grundgeschäft (z.B. ein Kaufgeschäft oder eine Darlehensgewährung). Mit Zahlung der Wechselsumme an den Wechselbegünstigten tilgt der Bezogene eine Verbindlichkeit gegenüber dem Aussteller. Dieses Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogener wird Deckungsverhältnis genannt. Ebenso kann auch der Aussteller mittels des Bezogenen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Wechselbegünstigten tilgen. Dieses Rechtsverhältnis wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Das im Wechsel gesetzlich verbriefte Recht kann aber nur durch Vorlage der Wechselurkunde geltend gemacht werden.
Gemäß Art. 1 Wechselgesetz (WG) muss ein Wechsel folgende Bestandteile zwingend beinhalten:
1. Tag und Ort der Ausstellung,
2. Wechselfälligkeit
3. Name des Wechselnehmers,
4. Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen
5. Name des Bezogenen (Hauptschuldner)
6. Zahlungsort
7. Unterschrift des Ausstellers
8. Wechselklausel (das Wort Wechsel muss in der Urkunde enthalten sein)
Mit Ausnahme von Verfallzeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle anderen Bestandteile unabdingbar und damit wesentliche Voraussetzung für einen evtl. Urkundenprozess. Fehlt einer dieser Bestandteile führt das zur Nichtigkeit des Wechsels, das heißt im rechtlichen Sinne liegt kein Wechsel vor. Damit entfällt zwangsläufig auch die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung.
Neben den gesetzlichen Bestandteilen beinhaltet ein Wechsel auch kaufmännische und optionale Bestandteile. Zu den kaufmännischen Bestandteilen zählt die Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums, die Anschrift des Ausstellers, die Kopiernummer der hereinnehmenden Bank und die Bezeichnung der Zahlstelle (Domizilstelle).
Zu den optionalen Bestandteilen zählt gemäß Art 11 WG das Indossament. Mit diesem schriftlichen Übertragungsvermerk (an die Order…, plus Unterschrift des Übertragenden und Name des Wechselempfängers) – in der Regel auf der Rückseite des Wechsels – kann der Wechsel auf einen anderen Begünstigten übertragen werden. Dabei gibt es in normalerweise zwei Beteiligte: der Indossant (bisheriger Wechselinhaber) überträgt sein Eigentum an und damit die Rechte aus dem Wechsel durch das Indossament an den Indossatar (Wechselbegünstigter). Der Indossatar kann den Wechsel aber zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten, nochmals weitergeben, sofern der ursprüngliche Indossant die Weitergabe nicht ausgeschlossen hat. Die durch eine wiederholte Wechselweitergabe entstehende Idossamentenkette muss lückenlos sein, denn nur durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitmiert sich der jeweils letzte Wechselinhaber. Soll eine Wechselweitergabe ausgeschlossen werden, wird der Wechsel mit einem sogenannten Rektaindossament (nicht an die Order…) versehen.
Es gibt verschiedene Arten von Wechseln. Man unterscheidet (1) nach Anzahl der Wechselbeteiligten, (2) nach Fälligkeit, oder (3) nach Art der Finanzierung.
(1) Der gezogene Wechsel enthält drei Beteiligte: Wechselausteller, Bezogener und Wechselnehmer. Bei dieser Art Wechsel ist der gezogene Wechsel an eigene Order (Aussteller = Wechselnehmer) der Regelfall. Desweiteren gibt es den trassiert-eigenen Wechsel (Aussteller = Bezogener) und den Solawechsel (Aussteller = Schuldner).
(2) Tagwechsel sind an einem bestimmten Tag fällig. Sichtwechsel sind bei Vorlage der Wechselurkunde fällig. Der Nachsichtwechsel ist nach Ablauf einer vereinbarten Frist bei Vorlage fällig. Und der Datowechsel ist nach Ablauf einer vereinbarten Frist nach Ausstellung fällig.
(3) Bei der Zahlung mit einem Wechsel unterscheidet man zwischen dem typischen Handelswechsel und dem eigentlichen Finanzierungswechsel. Mit dem Handelswechsel werden Warenkäufe oder Dienstleistungen finanziert. Finanzwechsel dienen im Gegensatz zum Handelswechsel nur der Finanzierung. Diese Wechselart wird nur für Zwecke der Geldbeschaffung ausgestellt.
In der Praxis werden Wechselgeschäfte wie folgt abgewickelt. Zunächst zieht der Wechselaussteller auf einen Schuldner (Bezogenen) den Wechsel. Eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die Zahlungsverpflichtung wird erst wirksam, wenn der Bezogene den Wechsel angenommen hat (Wechselakzept). Dazu unterzeichnet er ihn quer auf der linken Seite des Wechselformulars. Erst durch seine Unterschrift verpflichtet sich der Bezogene die Wechselsumme an den Begünstigten (in der Regel der Aussteller) zu zahlen. Die Wechselforderung kann vom Begünstigten mittels Indossament auch auf einen neuen Begünstigten übertragen werden. Dieser wird dann zum Wechselgläubiger.
Wechselschulden sind Holschulden, das heißt sie müssen vom jeweiligen Begünstigten bei Fälligkeit zur Zahlung vorgelegt werden. Dies geschieht bei der auf dem Wechselformular vermerkten Zahlstelle, in der Regel ein Kreditinstitut. Dies geschieht indem der Kunde seine Bank beauftragt, von dem Zahlungsverpflichteten den Wechselbetrag einzuziehen. Nach Eingang des Gegenwertes schreibt die Bank den Wechselbetrag ihrem Kunden gut.
Möglich ist aber auch eine Wechselprolongation. Dabei wird der Einlösungstermin (Fälligkeit)des Wechsels verlängert, das heißt konkret die Bezahlung der Wechselsumme wird hinausgeschoben. In der Regel geschieht dies durch Vernichtung des alten Wechsel und Ausstellung eine neuen Wechsels. Der Wechselprolongation müssen beide Wechselbeteiligte(Bezogener und Aussteller)zustimmen.
Wird der Wechsel bei Fälligkeit vom Wechselschuldner nicht eingelöst, besteht für den Wechselgläubiger die rechtliche Möglichkeit des Wechselprotests. Dann beurkundet ein Notar oder Gerichtsvollzieher auf dem Wechsel selbst oder auf einem mit dem Wechsel verbundenen separaten Dokument, dass der betreffende Wechsel bei Fälligkeit zur Annahme oder zur Zahlung am Zahlungsort erfolglos vorgelegt wurde. Wenn der Wechsel weder eingelöst noch verlängert wird, kann der Wechselgläubiger mit dem Wechsel die sofortige Vollstreckung beantragen. Mit der Protesterhebung erlangt er ein Rückgriffsrecht gegen andere Wechselverpflichtete (Wechselaussteller, Indossanten oder Wechselbürgen).
Die Protesterhebung löst eine Informationspflicht aus. Gemäß Art. 45 Wechselgesetz, muss der letzte Wechselbegünstigte, innerhalb von 4 Tagen nach Protesterhebung seinen unmittelbaren Vormann und den Wechselausteller über die Protestierung informieren, andernfalls haftet er für einen evtl. entstandenen Schaden. Sein Rückgriffsrecht geht aber nicht verloren. Wenn der Wechsel eine sogenannte Protesterlassklausel enthält, kann der Wechselgläubiger auch auf die Protesterhebung verzichten.
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