Um sich eine größere Geldmenge, in der Regel sind das mehr als 2.000 €, vom Sparbuch auszahlen zu lassen, sollte dieses mit einer Frist von 3 Monaten vor der Abhebung, gekündigt werden. Wird diese Kündigungsfrist durch den Kunden nicht eingehalten, so hat die Bank das Recht Vorschusszinsen zu erheben.
Bei Vorschusszinsen handelt es sich um Sollzinsen, die ca. ein Viertel der gewährten Habenzinsen ausmachen, auch orientiert sich der Wert an der abgehobenen Geldmenge.
Da die Bank mit den Spareinlagen der Kunden im Rahmen ihrer Aktivgeschäfte fest rechnet, schützt sie sich mit der Zinserhebung vor nicht kalkulierbaren Verlusten. Ebenfalls wären der Aufwand und die Verluste, aufgrund der Bereithaltung von ausreichend Bargeld zur Auszahlung, für die Bank zu hoch.
Darum gilt, bei fristgerechter Kündigung der Spareinlage können Kunden zusätzliche Aufwendungen vermeiden.
Inhalt
Vorschusszinsen
Die Vorschusszinsen kommen im Bankwesen vor und zählen zu den sogenannten Bankgebühren. Bankgebühren sind alle Entgelte, die von einer Bank erhoben werden. Der Sammelbegriff für alle Entgelte wird für die Dienstleistung der Bank fällig und muss vom Kunden an die Bank gezahlt werden. Die Bank erbringt Haupt- und Nebendienstleistungen. Für diese Leistungen werden Gebühren berechnet, die für die Dienstleistung angemessen sind und vom Kunden bezahlt werden müssen. Jede Gebühr wird für eine bestimmte Dienstleistung fällig. Die Vorschusszinsen werden immer dann fällig, wenn der Kunde über seine Spareinlage verfügen will. Die Spareinlage ist Guthaben bei der Bank, das nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt ist, sondern als unbefristete Geldanlage dient.
Allgemeine Informationen zu den Vorschusszinsen
Die Spareinlage bei der Bank ist nicht jeden Tag fällig und somit steht sie auch nicht täglich unbegrenzt zur Verfügung. Allerdings können die Banken ihren Kunden das Recht einräumen, dass sie eine bestimmte Summe im Monat vom Sparguthaben zur freien Verfügung nutzen können. Dazu muss keine vorzeitige Kündigung erfolgen, sondern der Kunde kann ganz einfach über die festgelegte Summe verfügen. Allerdings ist das nur möglich, wenn die Kündigungsfrist der Spareinlage mindestens drei Monate besitzt und die Höhe der Auszahlung im Monat darf maximal 2.000 Euro betragen. Es gibt auch Ausnahmen, aber dann liegt eine besondere Vereinbarung vor, die mit einer anderen Kündigungsfrist gepaart ist. Schon im Vorfeld, also bei der Bestimmung der Vereinbarung werden Vorschusszinsen berechnet, die der Kunde an die Bank zahlen muss, wenn er von dem Recht Gebrauch macht, einen Betrag aus der Spareinlage zu nutzen. Vorschusszinsen werden also immer fällig, wenn der Kunde sich am Ersparten bedient. Der Grund für die Vorschusszinsen liegt daran, dass die Spareinlage eigentlich rein dem Sparen dienen soll und nicht nur den Zahlungsverkehr vorgesehen ist. Die Spareinlage sollte eigentlich nur zur Ansammlung von Vermögen dienen.
Die Regelung bis 1993
Bei den Vorschusszinsen gab es bis zum Juni 1993 sogar eine Regelung, dass die Sollzinsen also die Vorschusszinsen die Habenzinsen um ein Viertel zu übersteigen hatten. Diese Regelung war gesetzlich festgelegt. Allerdings konnte diese Regelung nicht mehr gehalten werden und heute ist es möglich, dass die Vorschusszinsen individuell von Fall zu Fall berechnet werden können.
Die Berechnung der Vorschusszinsen
Die Vorschusszinsen werden heute anhand des §21 Abs. 4 RechKredV berechnet. Der Paragraf beschäftigt sich mit der gesetzlichen Regelung zur Berechnung der Vorschusszinsen:
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechKredV)
§ 21 Abs. 4
(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3.
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
4.
sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.
Das Anfallen von Vorschusszinsen
Das Sparbuch oder ein Sparkonto mit einem Sparvertrag dient in erster Linie dazu, Vermögen anzuschaffen. Das bedeutet, der Kunde der Bank zahlt auf das Sparbuch unregelmäßig oder regelmäßig Guthaben ein. Dadurch, dass es sich um ein Sparbuch handelt, muss das Guthaben nicht verfügbar sein, sondern dient nur zur Vermögensvermehrung und darauf bekommt der Kunde Zinsen. In der Regel wird das Guthaben zur Erwirtschaftung von Zinsen genommen, aber das ist nur der Fall, wenn das Guthaben auch auf dem Sparbuch verbleibt. Wird das Guthaben ständig runter genommen, dann fallen bei der Bank hohe Kosten an und der Aufwand ist auch sehr hoch. Aus dem Grund verlangt die Bank Vorschusszinsen, um ihre Kosten zu decken. Die Vorschusszinsen sind also sozusagen eine Art Bearbeitungsgebühr für die Bank.
Die genaue Berechnung von Vorschusszinsen
Der festgelegte Freibetrag kann von dem Sparbuch abgehoben werden, ohne dass der Sparvertrag gekündigt werden muss. Allerdings verlangt die Bank in einem solchen Fall die Vorschusszinsen für die komplette Laufzeit des Sparbuchs. Bei der Berechnung der Vorschusszinsen sind einige wichtige Faktoren zu beachten. Der erste wichtige Faktor ist natürlich der Betrag, der abgehoben werden soll. Zusätzlich spielen die Kündigungsfrist und die Zinstage für das Jahr eine bedeutende Rolle. Es gibt eine Formel, mit der jeder Kunde die Vorschusszinsen selbst berechnen kann.
Vorschusszinsen K * (iv Zh)*(t/360) ergibt K*Zv*(t/360)
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100 % 100 %
Erklärung der einzelnen Faktoren:
Zh – Guthabenzins
Zv – Vorschusszinssatz
iv – Vorschusszinsfaktor
K – vorschusszinsbelasteter Betrag
Beispiel für Vorschusszinsen
Anhand der oben genannten Formel lässt sich der Vorschusszins errechnen. Dazu müssen die einzelnen Punkte nur mit Zahlen gefüllt werden. Für ein besseres Verständnis gibt es eine Beispielrechnung. Der Freibetrag liegt in diesem Fall bei 2.000 Euro. Allerdings möchte der Kunde über eine Summe von 5.000 Euro verfügen. Der Guthabenzins für das Sparbuch liegt bei 2 % und der Vorschusszinsfaktor bei 25 %. Die Kündigungsfrist liegt bei 90 Tagen also drei Monaten. Somit ergeben sich zur Berechnung des Vorschusszinses folgende Werte:
Guthabenzins 2 %
Vorschusszinsfaktor 25 %
Vorschusszinssatz 0,5 %
vorschussbelasteter Betrag 3.000 Euro
Laufzeit 90 Tage
Wenn alle diese Faktoren in die Formel eingetragen und berechnet werden, dann kommt am Ende ein Vorschusszins von 3,75 Euro heraus.
Der Verzicht auf Vorschusszinsen
Es ist in der Regel nicht möglich auf die Vorschusszinsen zu verzichten. Die einzige Möglichkeit, um die Strafzinsen zu umgehen ist, dass das Sparbuch komplett gekündigt wird. Dann kann der Kunde über das gesamte Guthaben frei verfügen, aber das Sparbuch ist komplett gekündigt. Allerdings muss auch klar sein, dass der Kunde nicht direkt über das Guthaben verfügen kann, denn er muss zuerst die Kündigungsfrist abwarten. Also im Grunde ist eine schnelle Entnahme des Guthabens nicht wirklich möglich, ohne Vorschusszinsen zahlen zu müssen.
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