Bei der Riester Rente handelt es sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Wer zum Beispiel einen Riester-Rentenvertrag über viele Jahre bespart, der kann im Alter sich eine lebenslange Rente auszahlen lassen. Ebenfalls besteht aber auch die Möglichkeit, diese Förderung zur Darlehenstilgung einzusetzen. Damit lässt sich somit ein Kredit noch schneller zurückzahlen. Wichtig zu wissen ist aber, dass man das eingesetzte Kapital aus einem Riester-Vertrag nur innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Auszahlung für eine solche Sondertilgung verwenden kann. Ansonsten wird die Riesterrente nachversteuert.
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Die Riesterrente sinnvoll einsetzen
Nach wie vor hat der Traum vom Eigenheim oder einer Eigentumswohnung eine wichtige Bedeutung. Auch wenn die Zinsen steigen und die Inflation hoch ist, möchte jeder gerne im Alter mietfrei wohnen. Dabei dürfen natürlich auch die notwendigen Renovierungsarbeiten nicht aus dem Auge gelassen werden. Viele Immobilienbesitzer besparen vielleicht einen Riester-Rentenvertrag. Das dortige Kapital dient eigentlich einer monatlichen Zusatzrente. Man kann sich die angesparte Summe aber auch auszahlen lassen, um damit zum Beispiel einen Kredit schneller zurückzuzahlen. Jedoch ist hierbei einiges zu beachten.
Vorsicht vor der 12-Monats-Frist
In einem Beispiel beantragte eine Immobilienkäuferin bei der zuständigen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen eine Auszahlung in Höhe von 10.350 €. Dieser Betrag stammt aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die Käuferin wollte diesen Betrag für drei aufeinanderfolgende Sondertilgungen für das zu ihrem Wohnungskauf aufgenommene Darlehen verwenden. Die Behörde wies die Frau vor der Auszahlung darauf hin, dass zwischen der Entnahme des Geldes aus dem Riester-Vertrag und der Verwendung zu Wohnzwecken ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser würde eingehalten werden, wenn zwischen der Auszahlung des Kapitals und der Tilgungsleistung maximal 12 Monate liegen würden. Bei einer Überschreitung des Zeitrahmens würde die Verwendung als schädlich angesehen und müsste nachversteuert werden.
Die Wohnungskäuferin hat Anfang Juli 2015 die gewünschte Summe aus dem Riester-Vertrag erhalten und leistete kurze Zeit später die erste Tilgung über 3.450 €. Sieben Monate später folgte die zweite Sondertilgung. Erst Mitte 2017 wurde aus dem Kapital noch die dritte Sondertilgung beglichen. Hierdurch wurden die vorgesehenen 12 Monate überschritten, sodass die Behörde einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.641,05 € festsetzte. Dagegen klagte die Käuferin erfolgreich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Dabei legten die Gesetzgeber den Gesetzestext so aus, dass eine unmittelbare Verwendung des Kapitals nur bei einer Verwendung für die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie notwendig sei. Eine Tilgung wäre nach Auffassung des Gerichts daher anders zu sehen, als die Behörde angibt.
Bei der folgenden Revision kam der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis. Die Vorschrift käme nur dann zum Einsatz, wenn die entnommenen Beträge aus einem Altersvorsorgevertrag nicht zweckentfremdet verwendet würden. Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Geldentnahme nur kurze Zeit für die vorgesehene Verwendung erfolgte. Letztlich bedeutet dies, dass nur die ersten beiden Sondertilgungen im vorgesehen Zeitraum liegen. Die letzte Zahlung hat den Zeitraum von 12 Monaten überschritten, sodass der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist.
Zunächst muss der Sparer eines Riester-Vertrages Allein- oder Miteigentümer einer Immobilie sein. Das Haus oder die Wohnung muss den Lebensmittelpunkt darstellen. Es muss also der Hauptwohnsitz sein. Wer eine Nachversteuerung ausschließen möchte, der muss als Eigentümer bis 20 Jahre nach der Kapitalauszahlung dort wohnen. Ausnahmen gibt es nur bei Tod oder Scheidung, wenn innerhalb von fünf Jahren erneut eine förderfähige Immobilie angeschafft wird. Ebenfalls werden mit Wohnriester Anteile an einer Wohngenossenschaft, ein Dauerwohnrecht im Seniorenheim oder barrierefreie Umbauten einer Immobilie gefördert. Aber auch hier ist die 12-Monats-Frist zu beachten.