Für den Bau des Eigenheims stehen den künftigen Bauherren verschiedene steuerliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Darunter fallen die Eigenheimzulage, die Kinderzulage, die Grundförderung sowie die Förderungen für ökologische Baumaßnahmen. Während die Eigenheimzulage für Neubauten mittlerweile abgeschafft wurde, kann man bei ökologischen Baumaßnahmen doch nach wie vor erhebliche Förderungen erhalten. Das heißt aber auch, dass man sich hier entsprechend vorab informieren muss, welche Förderungen möglich sind. Diese sind seltener steuerlicher Natur, sondern vielmehr in Form zinsvergünstigter Darlehen erhältlich. Insbesondere beim Bau des selbst genutzten Wohneigentums kann man davon ausgehen, dass die vergünstigten Darlehen, in aller Regel von der KfW, der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt, angeboten werden. Hier sollte man sich bei seinem Baufinanzierungsberater entsprechend erkundigen.
Beim Bau eines Eigenheimes stehen dem Bauherrn eine steuerliche Förderung des Eigenheims zur Verfügung. Darunter fällt die Eigenheimzulage, welche es zwar nicht mehr gibt, wer diese aber noch beantragen konnte, erhält sich allerdings noch. Weitere staatliche Förderungen sind die Kinderzulage, die Grundförderung, aber auch die Förderung für ökologische Baumaßnahmen. Während also die Eigenheimzulage mittlerweile abgeschafft wurde, kann man bei den ökologischen Baumaßnahmen nach wie vor erhebliche Förderungen durch den Staat erhalten. Weitere Förderungen fallen unter die Rubrik der zinsgünstigen Darlehen, welche für die Finanzierung des Eigeneheimes angeboten werden.
Inhalt
Vergangenheit und Gegenwart der steuerlichen Förderung von Eigenheimen
Im Jahr 1987 wurde die Eigenheimförderung in die Wege geleitet und bis 1995 konnten Bauherrn eine Entlastung erhalten, die sich auf das Eigenheim bezogen. Die Förderung war nicht nur auf den Bau der eigenen vier Wände bezogen, sondern galt auch beim Erwerb einer Wohnimmobilie. Nach § 10e EStG konnten Abzugsbeträge bis zu acht Jahre lang als sogenannte Sonderausgaben abgerechnet werden. Als Zugabe gab es das sogenannte Baukindergeld. Das Baukindergeld ist im §§ 34 f.EStG festgehalten.
Seit 1996 gibt es die Eigenheimzulage, die als einheitliche Zulage für alle Bauherrn oder Erwerber für Eigenheime gedacht ist. Sie kann einmal im Leben von einer Person beantragt werden. Bei einem Ehepaar kann die Zulage auch für zwei Immobilien erfolgen. Sie kann ebenfalls für acht Jahre beantragt werden.
Im Jahr 2005 wurde die bis dahin anerkannte Eigenheimzulage abgeschafft und es gibt keine Neufälle mehr. Heute können Eigenheimzulagen nur noch für Objekte bekommen werden, die vor dem 01.01.2006 gebaut wurden, die Immobilie nach dem 01.01.2006 mit einem Vertrag angeschafft wurde oder der Anspruchberechtigte vor dem 01.01.2006 einer sogenannten Genossenschaft beigetreten ist.
Wichtige Informationen
Die Förderungsberechtigung für die Eigenheimzulage beginnt erst mit dem Einzug in die Immobilie, beziehungsweise erst, wenn eine amtliche Ummeldung erfolgt ist. Somit liegt der Zeitraum für die Förderung ungefähr zwischen 2006 und 2013. Alle rechtlichen Voraussetzungen müssen bis 2005 vorliegen und dann kann die Eigenheimzulage auch in Anspruch genommen werden.
Ab 2004 kann die Zulage für das Eigenheim bei bis zu 1.250 Euro im Jahr liegen. Dazu kommt eine Kinderzulage, die bei 800 Euro beginnt. Die Kinderzulage gibt es pro Kind. Somit können auch mehrere Kinder bei der steuerlichen Förderung bedacht werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige auch einen Kinderfreibetrag für das Kind erhalten. Nur dann gibt es die Kinderzulage vom Staat für das Eigenheim.
Eine wichtige Grundvoraussetzung für die steuerliche Förderung des Eigenheim besteht darin, dass das Jahreseinkommen einer alleinstehenden Person über zwei Jahre hinweg zusammen nicht mehr als 70.000 Euro betragen darf. Bei einem Ehepaar darf die doppelte Höhe nicht überschritten werden.
Die aktuellen steuerlichen Förderungen
In den letzten Jahren sind die Anträge auf steuerliche Förderung des Eigenheims immer mehr perfektioniert worden. Mittlerweile gibt es verschiedene steuerliche Förderung für ein Eigenheim. Allerdings gibt es meist unzählige Unterlagen einzureichen. Idealerweise bietet sich ein Fachanwalt für Steuerrecht in Bezug auf Eigenheime an. Er kennt sich mit den aktuellen Statuten aus und ist auch über Neuerungen immer auf dem Laufenden. Als Laie ist es teilweise recht schwierig, sich mit den steuerlichen Förderungen des Eigenheims auszukennen.
Die steuerliche Förderung des Eigenheims im Erbfall
Es kommt immer wieder vor, dass das Wohnhaus an die Nachfolgegeneration übergeben wird. Dabei dient es in erster Linie den eigenen Wohnzwecken oder wird für die Vermietung verwendet. Nach der alten Richtlinie sollen die steuerlichen Förderungen bei einem solchen Fall nicht gekürzt werden. Das wurde in einem Urteil des BFH festgelegt. Mittlerweile sieht die Sache allerdings anders aus, denn der BFH ist der Meinung, dass die steuerliche Förderung des Eigenheims gekürzt werden sollte, denn die Immobilie ist verschenkt worden und anhand des Wertes soll die neue Bemessungsgrundlage liegen. Der BFH hat für einen solchen Fall zwei Leitsätze geschaffen.
1. Erbfall
Bei einem Erbfall gilt, dass der überlebende Ehepartner den Anteil des Verstorbenen übernehmen kann. Allerdings kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn ein Zulagenanspruch bereit vorhanden war. Informationen dazu sind im § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG vorhanden.
§ 6 Abs.2 Satz 3
Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
2. Erbauseinandersetzung
Anhand der Eigenheimzulage wird das Gesamthandvermögen auf die Immobilie berechnet. Die Miterben erhalten eine Erbquote und damit sie die Förderung geltend machen können.
Die Steuervorteile durch den Staat
Gerade die Steuervorteile beim Kauf oder Bau eines Hauses sind immens wichtig. Richtig interessant wird das Sparen von Steuern beim Kauf einer Kapitalanlage. Bei einer Kapitalanlage handelt es sich nicht nur um eine Immobilie, die schon fertig gestellt wurde, sondern auch um einen Neubau und auch das Grundstück gehört dazu. Gerade, wenn es sich um ein Objekt handelt, das zur Vermietung angeboten wird können viele absetzungsfähige Kosten entstehen. Der Kaufpreis und auch die Baukosten können zur Absetzung bedacht werden, aber auch Abstandszahlungen für Einrichtung, Reparaturen oder Herrichten des Garten können bedacht werden. Auch die Werbungskosten sind steuerlich gut abzusetzen. In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch die Schuldzinsen, die zur Finanzierung gedacht sind. Bevor die Steuern für die Immobilie gemacht werden, sollte ein Steuerberater ausgesucht werden. Er kennt alle Paragrafen und kann steuerliche Einsparungen deutlich machen.
Die Steuererklärung für die Immobilie
Um steuerliche Förderungen des Eigenheims zu bekommen, muss in der Steuererklärung die Anlage V beachtet werden. In der Anlage geht es um Einkünfte in Bezug auf Verpachtung oder Vermietung, aber auch um Werbekosten die rund um das Objekt anfallen.Auch Abschreibungen in Bezug auf die Wertminderung sind dort anzugeben. Im Laufe der Zeit mindert sich der Wert von jeder Immobilie. Die Wertminderung wird meist in Prozentsätzen angegeben. Sie liegt zwischen 7 und 1,25%, abhängig vom Alter und dem Baujahr. In der Anlage V sind auch Kosten für Müllabfuhr, Hausmeister und Heizungen anzugeben. Auch die Nebenkosten können steuerlich erfasst werden. Alle absetzungsfähigen Kosten sind vollständig anzugeben. Allerdings ist nicht gesagt, dass das Finanzamt auch 100% der angegebenen Kosten steuerlich berücksichtigt. Die Höhe der steuerlichen Einsparung hängt von vielen Faktoren ab.
Sanierung und Denkmalschutz
Steuerliche Förderungen des Eigenheims beziehen sich auch auf Sonderabschreibungen, die beim Kauf eines Hauses anfallen können. Gerade bei einem denkmalgeschützten Gebäude gibt es die Sonderabschreibungen. Der Gesetzgeber versucht mit steuerlichen Förderungen den Besitzer in Bezug auf die Pflege und die Instandhaltung entgegen zu kommen. Gerade bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind diese Aufwendungen sehr hoch. Auch die Lage in einem sogenannten Sanierungsgebiet kann zu steuerlichen Vorteilen führen. Dabei muss es sich nicht um ein Haus handeln, das in einem heruntergekommenen Viertel liegt, es muss nur in einem speziellen Programm sein, das zur Quartiersaufwertung bestimmt ist. Einen großen Teil der Kosten können dann steuerlich abgesetzt werden.
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