Wer verschuldet ist hat oftmals einen oder auch mehrere Gläubiger, welche eine Kontopfändung vornehmen möchten. Bis vor einigen Jahren konnte der Kontoinhaber somit nur noch den Betrag von seinem Konto abheben, der nicht gepfändet wurde, doch wenn der Pfändungsbetrag so hoch war, dass selbst dies nicht mehr möglich war, hatte der Kontoinhaber oftmals nicht mehr das Geld, welches er zum Leben brauchte. Der nächste Schritt war hier gewesen, dass der Verbraucher, in diesem Fall der Kontoinhaber mit zahlreichen Unterlagen zum Gericht laufen musste und sich eine Bestätigung geben lassen musste, dass das Konto um einen bestimmten Betrag von der Bank wieder freigegeben werden musste. Dieser Ablauf war sehr nervenaufreibend und in manchen Fällen zudem sehr unangenehm. Mittlerweile ist es so, dass jeder Kontoinhaber sich ein sogenanntes P-Konto bei seiner Bank einrichten kann, der Vorteil hierbei ist, dass es Pfändungsfreigrenzen gibt, somit einen Freibetrag, der nicht pfändbar ist.
Inhalt
- 1 Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?
- 2 Gelten diese Pfändungsfreigrenzen auch bei Unterhaltspflicht?
- 3 Gibt es eine Pfändungsfreigrenze bei der Privatinsolvenz?
- 4 Kann man mit der Pfändungsfreigrenze gut leben?
- 5 Darf ich einen Mini-Job annehmen?
- 6 Was passiert, wenn ich meine Einnahmen nicht offenlege?
- 7 Bekomme ich einen Kredit von der Bank mit einem P-Konto?
- 8 Wie muss ich unterhaltspflichtige Personen nachweisen?
- 9 Die Regelungen der Pfändungsfreigrenze
- 10 Faktoren, welche den Pfändungsfreibetrag bestimmen
- 11 Die Pfändungsfreigrenze erhöhen
- 12 Pfändungsfreigrenze bei Ehepartnern
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?
Bei dem Pfändungsfreibetrag wird stets unterschieden, ob der Kontoinhaber alleiniger Kontoinhaber ist oder verheiratet oder unterhaltspflichtige Personen mit im Haushalt leben. Ebenso kommt es auf das Nettoeinkommen an über welches der Kontoinhaber verfügt. Eine alleinstehende Person darf ein Nettoeinkommen bis zu 1139,00 Euro haben, welches pfändungsfrei ist, bei einer weiteren Person, welche mit im Haushalt lebt ist die Pfändungsfreigrenze sogar 1559,00 Euro und sollte noch eine weitere Person im gleichen Haushalt leben, dann sogar 2039,00 Euro. Selbstverständlich erhöht sich hier die Pfändungsfreigrenze mit jeder weiteren Person.
Gelten diese Pfändungsfreigrenzen auch bei Unterhaltspflicht?
Wer Unterhalt für seine Kinder leisten muss, der muss sich die Düsseldorfer Tabelle genauer anschauen, denn diese zeigt den Selbstbehalt bzw. die Pfändungsgrenze auf.
Hier liegt bei einer unterhaltspflichtigen Person die Pfändungfreigrenze, wenn der Nettoverdienst die 1500,00 Euro nicht übersteigt ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 880,00 Euro bzw. 1080,00 Euro, bei zwei unterhaltspflichtigen Personen ist die Pfändungsfreigrenze 1180,00 Euro und bei weiteren Personen erhöht sich diese Freigrenze. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie sich im Internet kostenlos anschauen.
Die Pfändungstabellen werden regelmäßig in einem Zeitraum von 2 Jahren aktualisiert, das letzte Mal fand diese Aktualisierung im Jahr 2017 statt.
Gibt es eine Pfändungsfreigrenze bei der Privatinsolvenz?
Wer in der Privatinsolvenz steckt oder diese anstrebt benötigt selbstverständlich auch regelmäßiges Einkommen, um sich und seine Familie ernähren zu können, daher ist bei einer Privatinsolvenz verpflichtend, dass der Schuldner ein P-Konto eröffnet und mit der Eröffnung des P-Kontos gelten die gleichen Pfändungsgrenzen wie bei einem anderen Schuldner.
Kann man mit der Pfändungsfreigrenze gut leben?
Die Pfändungsfreigrenze dient lediglich dazu, dass der Schuldner noch über ein Existenzminimum verfügt, jeder Betrag der zusätzlich eingenommen wird, der wird gepfändet und gleich an den Gläubiger überwiesen, der Vorteil hierbei ist, dass Sie stets noch das Nötigste zum Leben haben und gleichzeitig monatlich Ihre Schulden abtragen. Sind die Schulden einmal getilgt, erhalten Sie einen Bescheid, dass keine offene Forderung von diesem Gläubiger mehr offen ist und haben Sie kleine weiteren Gläubiger, welche Ihr Konto pfänden, so können Sie wieder frei über Ihre Einnahmen verfügen.
Darf ich einen Mini-Job annehmen?
Selbstverständlich dürfen Sie einen Mini-Job ausüben, jedoch der Verdienst übersteigt mit aller Wahrscheinlichkeit Ihre Pfändungsfreigrenze und wird von der Bank einbehalten und an den Gläubiger weitergeleitet.
Was passiert, wenn ich meine Einnahmen nicht offenlege?
Sie haben noch mehr Geldeingänge als bekannt sind? Sie sollten alle Geldeingänge offenlegen, auch wenn dies Ihnen schwer fällt, aber sollte der Gläubiger feststellen, dass noch weitere Zahlungseingänge stattfinden oder Sie sogar über einen höheren Geldbetrag verfügen, so würde dies erhebliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Bekomme ich einen Kredit von der Bank mit einem P-Konto?
Haben Sie ein P-Konto und somit eine Pfändungsfreigrenze erhalten Sie keinen Kredit von der Bank, da ein solches P-Konto mit Pfändungsfreigrenze in der Regel nur eingerichtet wird, wenn der Verbraucher finanzielle Schwierigkeiten hat.
Wie muss ich unterhaltspflichtige Personen nachweisen?
Bei den unterhaltspflichtigen Personen handelt es sich in der Regel um den Ehepartner und um Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Führen Sie ein gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner so erhöht sich die Pfändungsfreigrenze automatisch, bei minderjährigen oder unterhaltspflichtigen Kindern müssen Sie den Kindergeldbescheid dem Kreditinstitut einreichen. Den Kindergeldbescheid erhalten Sie bei der Kasse, welche das Kindergeld an Sie auszahlt, in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um die Familienkasse. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Kindergeldbescheid nicht älter als 6 Monate ist, dann müssten Sie wieder einen neuen Antrag stellen. Der Kindergeldbescheid wird Ihnen kostenfrei zugesandt. Hier reicht ein einfacher Anruf bei der Familienkasse, bestenfalls haben Sie die Kindergeldnummer vorliegen, diese finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und die Kindergeldkasse schickt Ihnen den Auszug umgehend zu.
Die Regelungen der Pfändungsfreigrenze
Sobald ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleitet und eine Pfändung des Lohnes anstrebt, muss trotzdem sicher gestellt werden, dass der Schuldner auch gewisses Existenzminimum zum Leben erhalten bleibt. Zudem muss gesichert sein, dass der Schuldner auch seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Die Allgemeinheit soll die Schulden nicht bezahlen und somit soll der Schuldner natürlich auch nicht auf Sozialleistungen zurückgreifen müssen, wenn eine Pfändung im Raum steht. Aus den genannten Gründen hat die Zivilprozessordnung die Pfändungsfreigrenze ins Leben gerufen. Alle Beträge, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen dürfen nicht gepfändet werden und dienen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die genauen Pfändungsfreigrenzen können in der sogenannten Pfändungstabelle eingesehen werden. Die Tabelle wird vom Amt festgelegt und wird alle zwei Jahre angepasst. Die Anpassung ist notwendig, denn die steigenden Lebenshaltungskosten und die Einkommensentwicklung ändert sich ständig und somit muss auch die Freigrenze immer auf dem aktuellen Stand sein. Die Beträge, die in der Pfändungsfreigrenze liegen stehen dem Schuldner frei zur Verfügung. Das bedeutet, er kann seine Miete, den Strom und Lebensmittel von dem Guthaben bezahlen. Nur das Einkommen, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, darf gepfändet werden.
Faktoren, welche den Pfändungsfreibetrag bestimmen
Der Pfändungsfreibetrag ist von Schuldner zu Schuldner anders und ist nicht einheitlich. Dabei hängt die Höhe des Freibetrages von den folgenden Faktoren ab:
- Die Höhe des Nettoeinkommens ist ausschlaggebend für die Höhe der Pfändungsfreigrenze.
- Zudem ist wichtig, gegenüber wie vielen Personen der Schuldner Unterhaltspflichtig ist. Eine alleinstehende Person verfügt über einen anderen Rahmen als eine verheiratete Person mit einem Kind.
Die Pfändungsfreigrenze erhöhen
Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen. Das Ergebnis ist, dass am Ende mehr Geld übrig bleibt und ein neuer Grundbetrag festgelegt wird, der von den Gläubigern nicht gepfändet werden darf. Es gibt bestimmte Fälle, in denen die Pfändungsfreigrenze deutlich angehoben wird. Zu diesen Fällen gehören:
- unterhaltspflichtige Personen
Ein Schuldner, der für Kinder oder eine Frau Unterhalt zahlen muss, kann die Pfändungsfreigrenze entsprechend anheben lassen. Dazu muss er die entsprechenden Unterlagen bei der Hausbank einreichen. - Kindergeldannahme
Auch wenn Kindergeld auf das Konto eingeht, ist das ein Grund die Freigrenze anzuheben. Kindergeld gehört zu den Sozialleistungen, die nicht pfändbar sind. - Bedarfsgemeinschaft
Sollte der Schuldner Leistungen für andere Personen annehmen, weil diese kein eigenes Konto haben oder aus anderen Gründen, dann darf dieses Geld nicht gepfändet werden. Auch wenn er der Person gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. - Einmalige Sozialleistungen
Es gibt Situationen, in denen der Schuldner auf einmalige Sozialleistungen zurückgreifen muss. Diese einmaligen Zahlungen sind nicht pfändbar und auch hier kann die Pfändungsfreigrenze angehoben werden.
Pfändungsfreigrenze bei Ehepartnern
Bei Ehepartner kann nicht einfach das gesamte Einkommen gepfändet werden. Grundsätzlich muss zwischen dem pfändbaren und dem unpfändbaren Teil der Einkommen unterschieden werden. Ein gewisser Teil des Einkommens unterliegt dem sogenannten Pfändungsschutz und das unpfändbare Einkommen muss zum Selbstbehalt auf dem Konto bleiben. Mit dem Geld müssen die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können ohne dass weitere Schulden auflaufen. Für Ehepartner gilt keine besondere Pfändungsfreigrenze. Wichtig ist aber, dass Ehepartner nicht zusammengerechnet werden. Bei einer Verschuldung wird jeder Ehepartner einzeln berechnet. Das bedeutet, auch wenn ein Ehepaar keine Kinder hat und über ein deutlich höheres Einkommen verfügt, wird die Pfändungsfreigrenze nicht einfach angehoben.
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