Als Kreditgefährdung bezeichnet vor allem der Jurist einen Tatbestand der Belastung im Umfeld eines Kreditantrages. Hierbei umfasst der Paragraf § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im ersten Absatz eine Behauptung zur Gefährdung einer positiven Kreditentscheidung. Ebenso schließt dieser Artikel eine Verbreitung dieser Sachlage mit ein. Im Zuge entstehender Nachteile für den Erwerb des Kredites durch den Kreditnehmer oder ebenfalls im Fortkommen eines bereits existenten Kreditvertrages während der Laufzeit wird diese Handlung als Straftatbestand gewertet, welcher einen Schadensersatz bewirkt. Dabei ist es nicht von Nöten, die tatsächliche Unwahrheit zu kennen – es reicht bereits die Prämisse, sie kennen zu müssen. Ferner schließt dieser Paragraf die Regelung ein, dass der Mitteilende keinen Schadensersatz zu leisten hat, wenn die Unwahrheit seiner Auskunft ihm unbekannt ist. Dies gilt nur in dem Fall, wenn der Mitteilende selbst oder der / die Mitteilungsempfänger berechtigtes Interesse an der Informationen haben.
Inhalt
Regelung im Wettbewerbsrecht
Mitunter werden Vorteile in Geschäftsverhandlungen durch zugespielte Informationen oder Falschinformationen beeinflusst. Da die Kreditvergabe auch als finanzwirtschaftliches Businessgeschäft gewertet werden kann, steht im Wettbewerbsrecht der Tatbestand der Anschwärzung zu Buche. Laut Paragraf § 187 des Strafgesetzbuches (StGB) ist dies in der Wertung als verleumderische Beleidigung zu behandeln. Und dies deklariert ebensolches Verhalten als eine strafbare Handlung. Dabei muss feststellbar sein, dass die Tatvariante nicht dem Ehrschutz dient. In den meisten Fällen liegen folgende Tatbestände vor:
- Negative Beeinflussung von Geldgeschäften
- Eigener Vorteilnahme im Wettbewerb
- Ausschluss von Konkurrenten
- Anschwärzung
In diesen Fällen unterliegt die Beurteilung der ausgeführten Aktivität in Form der Informationsübergabe dem Rahmen eines Vermögensgefährdungsdelikts. Da eine Kreditvergabe auf das Vertrauen zwischen Kreditor und Debitor beruht, ist die Kooperation hinsichtlich der Gewährleistung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten nicht mehr unabhängig gegeben. Dabei muss klar erkennbar sein, dass eine nachweisliche Beeinträchtigung des Vertrauens auf der einen Seite als Folge der Behauptung und / oder einer Verbreitung unwahrer Tatsachen herrührt.
Hinweis: Schutz von juristischen Personen – Ausgenommen von der Strafverfolgung sind hierbei juristische Personen. Zudem gewähren Aussagen von diversen Informationen die Sachlage des allgemeinen Interesses. Aufgrund des beruflichen Amtes wird dies bei öffentlichen Vertretern der Juristerei vorausgesetzt. Gemäß Paragraf § 194 StGB ist die Tat folgend nur auf Antragstellung hin strafrechtlich verfolgbar.
Zivilrechtliche Kreditschädigung
Außerhalb der strafrechtlichen Verfolgung bekommt die Kreditgefährdung vor allem als zivilrechtlicher Sachverhalt eine entsprechend große Bedeutung. Hierbei müssen unerlaubte Handlungen in Form von Behauptung und deren Verbreitung gegenüber Dritten einen objektiven Tatbestand erfüllen. Negativ formulierte Sachverhalte müssen daher nachweisbar sein und somit bestätigt werden können. Ist dies nicht der Fall, steht eine Verleumdung im Raum. In dieser Regelung werden keine individuellen Werturteile akzeptiert. Anderenfalls erlaubt die Handlung des Mitteilenden eine Strafverfolgung, welche meist zu einem Schadensersatz führt. Im täglichen Kampf um die Marktherrschaft und mitten im Konkurrenzdruck muss demnach ein unmittelbarer Bezug zu der geschädigten Person oder dem Unternehmen erkennbar sein. Ein sogenannter Systemvergleich zwischen verschiedenen Artikeln, Gütern beziehungsweise Dienstleistungen ist nicht ausreichend. Auch die bloße Nennung des eines Herstellers erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem muss eine klare betriebsbezogene und ebenso unmittelbare Beeinträchtigung nachweisbar sein.
Praxis: Die Sachlage der Kreditgefährdung zieht nicht nur einen möglichen Kreditausfall nach sich. Neben einer möglichen Kreditkündigung für eine bereits genehmigte Finanzierung und der zusätzlichen Rufschädigung des Unternehmens / der Privatperson bewirkt dieser Fall ebenso einen automatischen Eintrag in der Schufa-Auskunft. Dies wiederum wirkt sich auf folgende Finanzierungsoptionen definitiv stets negativ aus.
Gerade im öffentlichen Leben sollte daher gut überlegt werden, ob individuelle Abneigungen nicht persönlich behandelt anstatt sie über verschiedene Kanäle transportiert sichtbar gemacht werden. In einigen Fällen entstehen in verschiedenen Foren und auf diversen Social-Media-Kanälen ansonsten schnell kreditgefährdende Aussagen, welche durchaus straf- und zivilrechtlich verfolgt werden könnten. Zudem bewegen sich einige bewusst übertragene Mitteilungen im Umlauf, welche mit Absicht und Plan zu einer Diskreditierung führen sollen – auch mit dem Wissen daraus folgender finanzwirtschaftlicher Nachteile.
Haftung bei Kreditgefährdung
Laut § 824 Abs. 1 BGB ist derjenige haftbar, welcher sich der fahrlässigen Verbreitung einer belastenden und falschen Information schuldig macht. In der Beurteilung der Sachlage wird mitunter streitbar unterschieden, ob es sich um einen extra Rechtfertigungsgrund handelt. In diesem Fall wäre ebenso ein entschuldbarer Irrtum legitim. Infolgedessen würde nun ein Haftungsausschluss vorliegen. In anderen Fällen bewirkt ein Ausschluss der juristischen Folge Schadensersatzanspruch bei einem vergleichbar rechtswidrigen Handeln womöglich auch lediglich einen Widerrufsanspruch. Um dies letztendlich zu entscheiden und dabei ein mögliches berechtigtes Interesse festzustellen, erfolgt in der Regel eine intensive Interessen- sowie Güterabwägung. In Relation gesetzt wird dabei die Prüfungspflicht des Kreditgefährders mit der Tragweite der drohenden Kreditgefahr. Die konkreten Mitteilungsumstände sowie die Dringlichkeit der Aussage beziehungsweise Informationsübergabe stehen nunmehr im Fokus. Aber auch die Zuverlässigkeit der Quelle besagter (Falsch-)Information wird in diesem Findungsprozess berücksichtigt. Etwaige Schadensansprüche ergeben sich unter anderem aus folgenden Gesetzesvorlagen:
- § 824 BGB
- § 823 Abs. 2 13G13
- §§ 186,187 StGB
- § 826 BGB
- §§ 9, 3, 4 Nr. 8 UWG
Hinweis: Die geschützte Meinungsfreiheit laut Art. 5 Grundgesetz (GG) findet auch beim Tatbestand der Kreditgefährdung Berücksichtigung.
Es ist festzuhalten, dass Kreditgefährdung nicht als Kavaliersdelikt aufgenommen wird. Mit hohen Geldstrafen oder sogar als Freiheitsstrafe von mitunter mehreren Jahren kann ein solcher Tatbestand geahndet werden. Dabei spielt immer eine Rolle, wie Ruf und Kosten schädigend die Aussage tatsächlich ausstrahlt. Inhaltlich eng beieinander liegend wird die Kreditgefährdung ähnlich der Verleumdung behandelt. Wider besseres Wissen gehandelt, kann in diesem Vorwurf die Sachlage komplizierter gestalten. Dennoch wird dies auch in Präzedenzfällen von der juristischen Urteilsriege nicht als Alibi verstanden. Der Beschuldigte – jene Person, die Falschinformationen in Umlauf gebracht hat – sieht sich minimal damit konfrontiert, die Behauptungen zurückzunehmen. Im kleinen Rahmen betrifft dies das persönliche Umfeld und relevante Interessenten eines solchen Rückrufes. Zu diesem zählt in erster Linie vor allem das Kreditinstitut. In manchen Fällen müssen öffentliche Maßnahmen in verschiedenen Kanälen durchgesetzt werden, damit neben der Gefährdung einer Kreditentscheidung auch die persönliche Reputation forciert werden kann.
Praxis: Allein die Darstellung in Produktvergleichen kann zur Kategorie Kreditgefährdung gezählt werden. Verkleinerte oder verpixelte Abbildungen geben bereits ein Wertigkeitsurteil über eine vermeintlich geringe Qualität eines Produktes ab. Testberichte führen manchmal zu einer (un-)gewollten Beeinflussung einer Qualitätseinstufung. In einem praktischen Beispiel bei der Betrachtung von Scannern reicht somit die Abbildung des Scanergebnisses nicht aus – es muss ein Testbericht vorliegen. Diese Qualität wird jedoch meist als Grundlage für eine Kreditvergabe an Unternehmen zu Rate gezogen. Daher bewirkt ein einfacher Testbericht mit der falschen Intention bereits eine Kreditgefährdung. In solchen Fällen wird auf Schadensersatz, Unterlassung und Widerruf geklagt.
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