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Was ist der Einlagensicherungsfonds?
Fonds, den die deutschen Banken eingerichtet haben, um für den Fall des Konkurses einer Bank die dortigen Kundeneinlagen abzusichern. Bankguthaben von Kunden sind im Falle einer Insolvenz eines Kreditinstitutes ungeschützt. Würde das Kreditinstitut also zahlungsunfähig werden, so würden die Einlagen nicht mehr ausgezahlt werden können. Um dies zu verhindern wurden Einlagensicherungsfonds als Sicherheitsmaßnahme eingeführt, um Bankguthaben im Fall einer Insolvenz zu sichern. Die Einlagensicherungsfonds sichern dabei jedes Bankguthaben bis zu einer bestimmten Höhe ab und es wird garantiert, dass auch im Fall der Insolvenz das Guthaben an den Anleger ausgezahlt werden kann.
Das Einlagensicherungsgesetz
Grundlage des Einlagensicherungsfonds ist das Einlagensicherungsgesetz. Dieses wurde im Mai 2015 in seiner neuesten Form ausformuliert und trat im Julie desselben Jahres in Kraft. Das Einlagensicherungsgesetz garantiert jedem Anleger, dass sein Bankguthaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro gesetzlich abgesichert ist.
Vorläufer des Einlagensicherungsgesetzes waren bereits seit August 1998 mit dem EAEG in Kraft. Dies war ein erster Schritt, um die Einlagensicherung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standard zu bringen.
Der Einlagensicherungsfonds
Fonds sind finanzielle Mittel die mit einem bestimmten Zweck verbunden sind. Beispiele können hier Investmentfonds sein, mit denen beabsichtigt wird eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, oder auch Strukturfonds, die wirtschaftlich schwache Regionen innerhalb der EU unterstützen sollen. Des Weiteren gibt es auch noch Katastrophenfonds, die eintreten für Schäden durch höhere Gewalt oder auch Gesundheitsfonds für die Krankenversicherungsbeiträge.
Der Einlagensicherungsfonds hat nun das Ziel, das Bankguthaben seiner Anleger zu sichern. Die Europäische Union schreibt hierbei vor, dass jedes EU-Mitgliedsland einen Einlagensicherungsfonds zu bilden hat.
Der Einlagensicherungsfonds in Deutschland
Die finanziellen Mittel eines Fonds können auf unterschiedliche Weise gebildet werden. Ein Fonds kann durch Spenden auf sein avisiertes Volumen kommen oder er kann Einnahmen durch Anleger realisieren. Die Vorgaben hängen hierbei von der Art des Fonds und seinem Zweck ab.
Beim Einlagensicherungsfonds werden Banken dazu verpflichtet einen Betrag zu zahlen. Diese Zahlung hat jährlich zu erfolgen und ist vom Umsatz und der Zahlungsfähigkeit des Kreditinstitutes abhängig. Ist die Bonität eines Kreditinstitutes niedrig und die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft, so sinken auch die Fondsbeiträge.
Der Einlagensicherungsfonds von 1976
Auch wenn die EU erst kürzlich den Einlagensicherungsfonds auf EU-Ebene vereinheitlicht und vorgeschrieben hat, gibt es in Deutschland bereits den freiwilligen Einlagensicherungsfonds seit 1976. Dieser wurde vom Bundesverband deutscher Banken gegründet und existiert auch weiterhin. Selbst das verpflichtende Gesetz zur Einlagensicherung von 1998 hat den ersten Einlagensicherungsfonds von 1976 nicht abgelöst.
Der Einlagensicherungsfonds sollte 30% des haftenden Eigenkapitals der Bank absichern. Das deutsche Bankenwesen war eines der wenigen, dass solch eine Sicherheitsmaßnahme bereits vor den gesetzlichen Verankerungen vorgenommen hat. Auch wenn keine Großbank insolvent gegangen ist, so konnten Anleger schon bei zahlreichen kleineren Bankenpleiten vor dem Verlust ihres Guthabens bewahrt werden. Dennoch war das Verlangen nach gesetzlichen Vorhaben groß. Erst Anfang der 90er Jahre hatte die EU jedoch die richtungsweisenden Richtlinien vorgegeben, die in den Folgejahren von den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden.
Der freiwillige Sicherungsfonds
Wie bereits angedeutet läuft der 1976 gestartete freiwillige Sicherungsfonds bis heute weiter. Dabei galt bis zum 31. Dezember 2014 die Sicherungsgrenze von 30% des maßgeblich haftenden Eigenkapitals. Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass die Absicherung pro Gläubiger zu verstehen ist. Verfügt eine Bank also über ein haftendes Eigenkapital von etwa 100 Millionen Euro, so ist das Vermögen jedes einzelnen Kunden mit bis zu 30 Millionen Euro abgesichert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fonds auch über die jeweiligen finanziellen Mittel verfügt. Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Sicherungsgrenze jedoch stufenweise reduziert. Dies beginnt ab 2015 mit einer Reduzierung auf 20% und ab 1. Januar 2020 nur noch 15%. Ab dem 1. Januar 2025 wird die finale Sicherungsgrenze von 8,75% erreicht.
Welche Guthaben werden geschützt
Durch die Einlagensicherungsfonds sollen vor allem die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen geschützt werden. Es handelt sich hierbei also um einen Schutz aller Nichtbankeneinlagen. Diese oftmals in Form von Sichteinlagen bei den jeweiligen Banken hinterlegt. Dazu gehören die Girokonten, Termineinlagen, sowie Spareinlagen. Nicht geschützt sind Schuldverschreibungen, Zertifikate und Genussrechte von Banken.
Anders sieht dies bei den Sicherungsfonds der Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus. Diese gehen über den üblichen Schutz der hier beschriebenen Einlagensicherungen hinaus. Bei ihnen werden neben den Einlagen ihrer Kunden auch Schuldverschreibungen und Zertifikate durch den Fonds abgesichert.
Eine Besonderheit besteht bei Fondsanlagen oder Wertpapieren von Kunden. Da diese nicht als Einlage der jeweiligen Bank gewertet werden, sind diese nicht vom Einlagensicherungsfonds erfasst. Bei dieser Form der Wertanlage handelt es sich rechtlich weiterhin um das Eigentum des Kundens, das nur von der jeweiligen Bank verwaltet, bzw. verwahrt wird. Eine Sicherung ist daher nicht gesetzlich vorgeschrieben und eine Insolvenz der Bank hat auch keinen Einfluss auf die Liquidierbarkeit der Wertpapiere. Sollte eine Insolvenz eintreten kann der Kunde die Wertpapiere von seiner Bank herausverlangen und auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lassen.
Banken haben die Pflicht den Kunden schon vor der Kontoeröffnung darüber zu informieren, ob sie dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angehören. Es kann allerdings auch eine einfache online Abfrage beim Bundesverband deutscher Banken durchgeführt werden.
Sollte es zu einer Insolvenz eines Kreditinstitutes kommen, so greifen der gesetzliche und private Einlagensicherungsfonds jedoch nicht parallel. Sie werden erst nacheinander geschaltet. Dies bedeutet, dass der freiwillige Einlagensicherungsfonds dort ansetzt, wo die gesetzliche Sicherung der deutschen Banken GmbH aufhört.
Rechtliche Ansprüche
Kunden haben für den Insolvenzfall keinen Anspruch auf die Sicherung durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Der Fonds dient in erster Linie dazu, die mit ihm verbundenen Kreditinstitute im Krisenfall zu stabilisieren. Es ist also eine Sicherungsmaßnahme der Banken untereinander.
Sollte es jedoch zu einer größeren Bankenkrise kommen, bei denen direkt mehrere Kreditinstitute in Schieflage geraten und die Insolvenz droht, so kann eine ausreichende Leistung nicht garantiert werden.
Der Garantiefonds und der Verbund der Genossenschaftsbanken und Sparkassen geht über die Sicherung der einzelnen Guthaben der Anleger hinaus. Bei diesen Sicherungsmechanismen soll der Bestand der gesamten Bank bzw. Sparkasse gesichert werden. Es soll also im Vorfeld schon eine Schädigung der Anleger dadurch abgewendet werden, als insofern das gesamte Institut vor einer Insolvenz bewahrt wird.
Hier besteht das Risiko aber ebenfalls, dass der Ausfall mehrerer Banken oder Sparkassen nicht nur das System getragen werden kann. Dieser Garantiefonds und der Garantieverbund besteht seit den 1930er Jahren und ist damit eines der ältesten Sicherungssysteme in Deutschland. Seit Bestehen konnte es sicherstellen, dass alle finanziellen Verpflichtungen ihres Verbundes erfüllt werden konnten.
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