Der Begriff Abgeld findet sich beim Handel mit Wertpapieren, beim Devisenhandel sowie beim Darlehnsgeschäft. Das Abgeld, auch Disagio oder Damnum, ist faktisch eine Vorauszahlung für einen bestimmten Anteil der Zinsen. Dieser Betrag wird direkt bei der Auszahlung eines Kredits mit Disagio abgezogen. Kredite mit Disagio werden daher bei den folgenden monatlichen Raten mit einem niedrigeren Zinssatz belastet. Die Zinsen werden allerdings stets auf den vollen Kreditbetrag inklusive des Disagios berechnet, auch ist die volle Kreditsumme einschließlich Abgeld vom Kreditnehmer zurückzuzahlen. Angegeben wird das Abgeld stets in Prozent. Im Bereich der Wertpapiere handelt es sich beim Abgeld um die Differenz zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Preis bzw. Kurs des Wertpapiers. Das Abgeld bzw. das Disagio tritt bei Wertpapieren häufig im Rahmen von Neuemissionen auf. Der Gegenpol zum Disagio ist das Agio oder Aufgeld. Aufgeld ist besonders beim Aktienhandel üblich.
Inhalt
Kreditgeschäft Abgeld, Disagio
Die Banken sind bei Kreditangeboten und Darlehen für Privatkunden verpflichtet, den effektiven, anfänglichen Jahreszins offenzulegen. Wesentliche Grundlagen für den Effektivzinssatz sind die geltenden Nominalzinsen, das Disagio und die Dauer der Festschreibung der Zinsen. Zeitlich begrenzte Festschreibungen gibt es vor allem bei größeren Darlehen, bei denen nach Ende der Zinsfestschreibung eine aktuelle Zinsanpassung vorgenommen werden kann. Bei den üblichen Krediten für Privatkunden werden dagegen in der Regel die Zinsen für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Bei der Aufnahme eines Darlehns oder eines Kredits mit Disagio ist es für Kreditnehmer ratsam, unter Berücksichtigung des Abgelds gleich eine höhere Kreditsumme zu beantragen. Das Disagio erlaubt den Parteien eines Kreditgeschäfts eine flexiblere Preisgestaltung. Allgemein kann das Abgeld als ein üblicher, rechtskonformer Bestandteil der Zinsgestaltung zu betrachten. Dabei gehen in die gesetzliche Zinsdefinition lt. § 492 Abs. 2 BGB auch sonstige, laufzeitabhängige Kosten ein. Das können laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühren und ähnliche Kosten sein.
Abgeld – Kündigung und vorzeitige Kredittilgung
Da das Disagio ein Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinsen ist, geht es laufend in die Kreditraten ein. Das Abgeld darf nicht im Voraus für den gesamten Kredit in der Buchhaltung geführt werden. Nimmt ein Kreditnehmer eine vorzeitige Tilgung seines Darlehns vor, so ergibt sich eine angepasste Berechnung des Disagios. Ob eine Rückzahlung des unverbrauchten Abgelds in diesem Fall möglich ist, hängt vom konkreten Kreditvertrag ab. In Klauseln wird gewöhnlich eigens die vorzeitige Tilgung einschließlich der vereinbarten Erstattungen und vertraglich entstehenden Kosten festgeschrieben. Kreditnehmer sollten Ihre Kreditverträge bezüglich der Möglichkeiten einer vorzeitigen Tilgung genau ansehen. Eine andere Form der Beendigung eines Kreditgeschäfts ist die Kündigung des Kreditvertrages. Das kann im Rahmen einer Umschuldung oder aus anderen, anerkannten Beweggründen geschehen.
Wird der Kreditvertrag gekündigt mit Bezug auf § 286 Abs. 3 BGB (Nichtzahlung der Kreditraten über mehr als 30 Tage) bzw. § 489 BGB 8 (Beendigung der Zinsfestschreibung) vom Kreditnehmer gekündigt, gibt es keine Rechtsgrundlage mehr für ein Abgeld. Entsprechend der gesetzlichen Regelung im BGB § 812 wäre der Kreditgeber zur Herausgabe des anteilsmäßigen Abgelds verpflichtet. In Ausnahmefällen kann es nach vorzeitiger Tilgung durch fristlose Kündigung seitens der Bank zu einvernehmlichen Regelungen beiderseitigen Vorteils kommen. Das könnte möglich sein, wenn der Kreditgeber die Kreditsumme für höherverzinste Darlehn sofort einsetzen möchte.
Disagio und Agio im Wertpapierhandel
Bezeichnet das Disagio einen Abschlag, Abgeld, so stellt das Agio einen Aufschlag, ein Aufgeld dar. Beim Handel mit Wertpapieren, z.B. mit Anleihen, hat sich die Praxis durchgesetzt, bei der Ausgabe der Wertpapiere einen Ausgabeaufschlag anzurechnen. Üblich ist bei der Ausgabe von Wertpapieren, Anleihen ein Disagio von 2 % bis zu 4 %. Daraus resultiert ein vergünstigter Preis gegenüber dem Nennwert der jeweiligen Wertpapiere. Während diese Praxis zu einer Minderung der Erträge der Wertpapiere für den Anleger bedeutet, ist beim Agio genau das Gegenteil der Fall. Das Aufgeld sorgt für einen Gewinn. Üblich ist die Praxis eines Abgelds auch beim Devisenhandel. Insbesondere von Banken können so ausländische Devisen zu einem geringeren Preis als dem geltenden Wechselkurs gekauft werden. Ebenso häufig werden Devisen zu Preisen über dem offiziellen Wechselkurs dann wieder verkauft. So wirken sich Agio und Disagio auf erhebliche Gewinne beim Handel mit Devisen aus.
Disagio und Agio – Aktien und Fonds
Kleinanleger bringen oft das Abgeld auch mit den Aktien in Verbindung. Diese Annahme ist falsch. Nach §9 des Aktiengesetzes (AktG) ist die Anwendung des Disagios bei Aktien vom Gesetzgeber untersagt. Damit gibt es für die Aktien faktisch eine Ausnahmeregelung. Eine Aktie kann also nicht unter dem Nennwert gekauft werden. Dagegen ist das Aufgeld, das Agio, beim Aktienhandel sehr typisch. Dabei werden die Aktien mit einem bestimmten Prozentsatz Aufgeld verkauft. Die gleiche gesetzliche Regelung kommt für den Kauf von GmbH-Anteilen zum Tragen. Ebenso spielt das Agio bei Fonds eine Rolle. Der Begriff taucht immer wieder bei Fond-Abrechnungen auf, die der Anleger erhält. Erhoben wird das Agio sowohl bei den Aktien wie auch bei den Fonds als eine einmalige Aufgeldzahlung. Angegeben wird dabei der Betrag, um den Preis über den Nennwert hinweg erhöht wurde. Für die Agien von verschiedenen Fonds gibt es allgemein übliche Aufschläge. Diesen betragen bei Geldmarktfons ein Agio von bis 1 %. Bei Rentenfonds sind Agien zwischen 2 % und 4 % allgemein üblich. 5 % bis zu 5% beträgt das Agio bei den offenen Immobilienfonds. Bei den Agien handelt es sich teils um Mittel, die für die Provisionen für die Vermittler der Anlagen auszuzahlen sind. Die prozentuale Anrechnung erlaubt dabei eine flexible Anpassung an den Geldwert. Die Fondgesellschaften müssen die Anleger im Voraus über die Erhebung eines Agio deutlich informieren. Dazu ist das Agio auch in den Verkaufsbroschüren der Fondgesellschaften eindeutig zu benennen. Emittiert ein Unternehmen Aktien, so muss das Aufgeld ebenfalls deutlich verzeichnet werden. Das Agio erscheint beispielsweise auf dem Zeichnungsschein sowie in der Unternehmenssatzung. Nach Festlegungen des Aktiengesetzes muss dieser Aufschlag auf die Aktien als ein Kaptalüberschuss geführt werden.
Bei Optionen berechnet sich das Agio nach dem Wert einer Option über deren inneren Wert hinaus. Zu Beginn der Laufzeiten von Optionen sind die Aufgelder meist entschieden höher als kurz vor dem Ende der Laufzeit. Auch hier ist das Agio jeweils klar zu verzeichnen. Ebenso muss das Disagio bei Kreditverträgen benannt werden. Die klare Auszeichnung von Agio oder Disagio gibt Anlegern und Kreditnehmern eindeutige Informationen zu Differenzen durch Auf- und Abgeld.
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