Kredite.de fasst zusammen:
- Nehmen Sie kostenlos Einsicht in Ihre SCHUFA-Daten unter www.meineschufa.de
- Prüfen Sie die Löschungsfristen im Falle vorhandener Einträge
- Bei falschen und veralteten Einträgen besteht der Anspruch auf Löschung
Die SCHUFA ist für viele deutsche Verbraucher nach wie vor der Dreh- und Angelpunkt bei der Kreditvergabe. Seit vielen Jahrzehnten bestimmt die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (so der offizielle Name) über das Wohl und Wehe bei der Kreditvergabe. Kein Wunder, laufen bei der größten deutschen Kreditauskunftei doch fast alle Anfragen nach einem Verbraucherkredit auf. Um exakte Auskünfte über einen potentiellen Kreditnehmer erteilen zu können, fasst die SCHUFA alle relevanten Daten über die Bonität eines Verbrauchers zu einem Score zusammen. Dieser Score-Wert bestimmt letztendlich, welche Konditionen ein Kreditnehmer erhält – sofern die Schufa-Auskunft überhaupt grünes Licht für die Kreditvergabe erteilt.
Die Arbeitsweise der SCHUFA ist dabei zunächst relativ einfach: Um eine aussagekräftige Beurteilung eines Verbrauchers gewährleisten zu können, sammelt die SCHUFA alle zur Verfügung stehenden Daten, die ein Bürger als finanziell handelnder Mensch hinterlässt. Das können (permanent überzogene) Girokonten, laufende Bankenkredite, getätigte oder offene Versandhausrechnungen, Mobilfunkverträge oder viele weitere finanzielle Transaktionen sein. Gibt es bei diesen vom Verbraucher hinterlassenen Spuren Auffälligkeiten, wird dies von der SCHUFA nach einem bestimmten Beurteilungsschlüssel gedeutet.
Dass bei der Sammelwut der SCHUFA und dem Informationsbedarf der mit ihr assoziierten Banken (also fast alle in Deutschland vertretenen Kreditinstitute) auch Fehler auflaufen können, ist angesichts einer Zahl von mehreren hundert Millionen Daten fast schon systembedingt. Deshalb empfiehlt es sich, seine persönlichen SCHUFA-Daten mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Als Dienstleistungsunternehmen der Banken lässt sich die SCHUFA eine Bonitätsauskunft entsprechend vergüten, und zwar gestaffelt nach den individuellen Bedürfnissen der Kunden. Das kann von der Auskunft über einen potentiellen Mieter bis hin zur Beurteilung ganzer Unternehmen reichen.
So erhalten Sie Einblick in Ihre SCHUFA-Daten
Seit April 2010 hat jeder Verbraucher gemäß §34 Bundesdatenschutzgesetzes einmal jährlich das Recht auf eine kostenlose Eigenauskunft hat. Dieser Service sollte auch tatsächlich wahrgenommen werden, denn so erhält jeder potentielle Kreditnehmer eine Einsicht auf seine aktuelle Bonität und kann dadurch Rückschlüsse auf mögliche Kreditkonditionen ziehen. Zusätzlich dient dieser kostenlose Service der eigenen Kontrolle: Sollten sich die gespeicherten Daten als falsch, veraltet oder nur teilweise richtig erweisen, hat dies massive Auswirkungen auf die eigene Kreditwürdigkeit. Ein Antrag auf Löschung und Korrektur falscher SCHUFA-Angaben ist vor allem dann anzuraten, wenn man mit dem Gedanken spielt, eine größere Investition per Kredit zu finanzieren – und zwar lange, bevor der Kreditvertrag unterzeichnet ist.
So können Verbraucher einen negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen
Liegt bei der SCHUFA nachweislich ein negativer SCHUFA-Eintrag vorliegen, gilt es zunächst zu prüfen, ob dieser eventuell schon veraltet ist. Zwar werden die gesammelten Daten der SCHUFA in regelmäßigen Abständen gelöscht, aber es können sich auch Fehler einschleichen. Die Fristen der Löschung orientieren sich dabei an dem Bundesdatengesetz. Allerdings hat sich die SCHUFA dazu verspflichtet, einige Daten bereits nach einer kürzeren Frist, als vom Gesetz vorgeschrieben zu löschen.
Löschungsfristen von SCHUFA-Daten:
- Giro- und Kreditkartenkonten: direkt nach Kontoauflösung
- Bürgschaften: sofort, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist
- Angaben über Anfragen (z.B. über eine Girokontoeröffnung): nach 12 Monaten
- Informationen zu Krediten: drei Jahre nach der vollständigen Rückzahlung
- Nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte: drei Jahre nach deren Erledigung
- Insolvenzverfahren: drei Jahre nach Abschluss
- Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren, es sei denn, die Löschung beim Amtsgericht wird ggü. der Schufa angezeigt
Liegt nun bei der SCHUFA ein veralteter Eintrag vor, der wegen Fristablauf bereits hätte gelöscht werden müssen, haben Verbraucher den Anspruch auf Löschung. Auch im Falle eines falschen Eintrages, der nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, kann bei der SCHUFA schriftlich die Löschung, Korrektur oder sogar die Unterlassung der Weiterverbreitung beantragt werden. Im Einzelfall kann sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, sollten durch den falschen Eintrag Nachteile entstanden sein. Das kann auch der Fall im Rahmen einer Kreditabsage sein.
Handelt es sich bei dem negativen SCHUFA-Eintrag nicht um falsche Angaben, ist die Löschung der Daten eher schwierig. Man kann im Einzelfall versuchen, formale Bestätigungen der Bank, eines Anwaltes oder Insolvenzverwalter bei der SCHUFA einzureichen und somit vor Fristablauf die Löschung zu erreichen. Die Chancen sind allerdings eher gering einzustufen.