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Was sind Verzugszinsen?
Verzugszinsen sind immer dann fällig, wenn ein Schuldner den Zinsforderungen nicht nachkommen kann. Dann erhöhen sich die Forderungen aus den Zinsen um die Verzugszinsen, deren Höhe natürlich zum einen abhängig von der Menge der Zinsen ist, die in Verzug geraten sind, zum anderen aber auch von den Bedingungen der jeweiligen Bank. Natürlich sollte man es als Kreditnehmer so weit gar nicht erst kommen lassen, das Verzugszinsen entstehen, doch wenn sie anfallen kann man sich auf keine Art und Weise um die Zahlung bringen, sie ist dann in jedem Fall zu leisten, andernfalls würden weitere unnötige Kosten für den Schuldner entstehen.
Der Schuldner hat dann Verzugszinsen an den Gläubiger zu entrichten, wenn er der Zahlung ausstehender Tilgungsraten, auch nach mehrmaliger Mahnung, nicht mehr nachkommen kann.
Die Erhebung von Schadensersatz in Form von zusätzlichen Zinsen ist nicht nur bei Kapitalanleihen, sondern ebenso bei normalen Verbindlichkeiten üblich. Da der Gläubiger meist fest mit ausstehenden Tilgungsraten bzw. Verbindlichkeiten rechnet und diese oftmals schon anderweitig verplant hat,- entsteht ihm durch den Zahlungsausstand ein Schaden, der mithilfe von Verzugzinsen beglichen werden soll.
Grundsätzlich sollte man es nicht darauf ankommen lassen in Zahlungsverzug zu geraten, denn der Zinssatz, der für den verursachten Schaden vom Gläubiger erhoben wird, kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Basissatz betragen. Wer merkt, dass er voraussichtlich die nächste Tilgungsrate nicht pünktlich bezahlen kann, sollte den Darlehensgeber um Zahlungsaufschub bitten.
Verzugszinsen können vom Gläubiger immer dann verlangt werden, wenn der Schuldner eine Geldforderung nicht bis zum Tag der Fälligkeit ausgleicht (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Höhe der Zinsen ist dabei grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegeben.
Voraussetzung
Verzug liegt vor, wenn ein Schuldner die Forderung trotz Fälligkeit nicht zahlt und auch auf eine Mahnung nicht reagiert (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB nicht notwendig, wenn auf der Rechnung ein Zahlungsdatum vermerkt ist oder der Schuldner die Zahlung verweigert. Bei Abschlagszahlungen wie Miete oder Strom ist die Zahlungsfrist vertraglich festgelegt. Auch hier bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Ist keine Zahlungsfrist bestimmt, kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, sofern vorher keine Mahnung erfolgt ist. Überlange Zahlungsfristen, von mehr als 30 Tagen, in den Allgemeinen Geschäftsverbindungen (AGB) sind gemäß § 308 lit. 1a BGB unzulässig. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn die Gegenleistung noch nicht erfolgt ist und der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Sonstiger Verzugsschaden
Diese Verzugszinsen können neben eventueller Mahnkosten verlangt werden. Bei Verbrauchern werden Mahnkosten so berechnet, dass der Mehraufwand gedeckt wird. Die Höhe der Mahnkosten ist bei Verbrauchern nicht genau bestimmt. Die Gerichte sehen dieses Thema auch recht unterschiedlich. Grundsätzlich werden 3,00 € bis 5,00 € anerkannt. Höhere Mahnkosten in den AGB sind grundsätzlich unzulässig. Bei Geschäftsleuten können gemäß § 288 Abs. 5 BGB pauschal sogar 40,00 EUR verlangt werden. Sofern zur Durchsetzung der Forderung ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt eingeschaltet wird, müssen die 40,00 € jedoch auf die dort anfallenden Kosten angerechnet werden. Die Pauschale wurde am 29.07.2014 eingeführt, als das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft getreten ist. Dieses sollte die Zahlungsmoral von säumigen Schuldnern im Geschäftsverkehr verbessern.
Zinssatz
Die Zinsen in Deutschland und europäischen Ländern, in denen der Euro als Zahlungssmittel genutzt wird, orientieren sich nach dem Basiszins der Europäischen Zentralbank (EZB). In europäischen Ländern, die keinen Euro als Zahlungsmittel verwenden, wird der Zinssatz von der jeweiligen Zentralbank festgelegt. Dieser ändert sich in beiden Fällen zweimal im Jahr, jeweils am 01.01. und am 01.07. In der derzeitigen Niedrigzinsphase bleibt der Zinssatz seit dem 01.07.2016 konstant bei -0,88 %, was sich aber jederzeit ändern kann.
Der gesetzliche Zinssatz liegt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Verträgen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt bei Entgeltforderungen der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Letzteres wurde zum 29.07.2014 von 8 auf 9 Prozent erhöht, um so die Zahlungsmoral der Unternehmer zu verbessern.
Die Zinsen werden grundsätzlich jährlich berechnet. Auf die Zinsen selbst können nach § 289 BGB nicht erneut Zinsen berechnet werden. Wird der Schuldner verklagt, kann der Gläubiger nach § 291 BGB Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, auch wenn noch kein Verzug eingetreten ist.
Unter gewissen Umständen können sogar höhere Zinsen verlangt werden, als die gesetzlichen (§ 288 Abs. 3 BGB). Dies ist beispielsweise möglich, wenn die eigene Bank höhere Zinsen für eine Überziehung des Kontos verlangt. Diesen höheren Zinssatz kann man dem Schuldner gegenüber geltend machen.
Berechnung der Zinsen
Die Berechnung der Zinsen ist nicht so schwer, wie man möglicherweise annehmen könnte. Derzeit liegt der Zins für Verbraucher auf 4,12 % (5 – 0,88) Bei einer Beispielrechnung von 1.000,00 EUR ist der Schuldner seit dem 05.01.2018 in Verzug. Wenn bis zum 04.03.2018 keine Zahlungen geleistet werden, stehen dem Gläubiger Zinsen in Höhe von 41,20 EUR jährlich zu (1.000 x 0,0412). Diese müssen nun taggenau berechnet werden, also 41,2 / 365 = 0,11287. Die Verzugstage liegen bei 57 Tagen, da für Januar 27 Tage, Februar 28 Tage und März 4 Tage addiert werden. 57 x 0,11287 ergibt für den Verzugszeitraum also 6,43 EUR.
Bei dieser Beispielrechnung muss der Schuldner also am 04.03.2018 insgesamt 1.006,43 EUR an den Gläubiger bezahlen zuzüglicher Mahnkosten, die der Gläubiger, wie bereits beschrieben, in einem gewissen Rahmen selbst bestimmen darf.
Beendigung des Verzugs
In den meisten Fällen wird der Verzug durch Zahlung der Gesamtforderung gemäß § 362 BGB beendet. Wobei hier zu beachten ist, dass der Verzug laut Rechtsprechung bereits mit dem Auftrag bei der Bank endet. Literatur und Rechtsprechung sind sich in diesem Fall einig, dass Geldschulden Schickschulden sind und der Verzug nach § 270 BGB somit bereits mit der Leistungshandlung beendet wird.
Der Verzug kann jedoch auch zugunsten des Schuldners beendet werden, indem die Voraussetzunen des Verzugs wegfallen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Schuldner wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
Beweislast
Der Gläubiger muss nur die Voraussetzungen des Verzugs nachweisen. Das Verschulden des Schuldners muss dieser jedoch nicht nachweisen. Die Schuld des Schuldners wird grundsätzlich gemäß § 276 BGB immer vermutet. Sofern ihn keine Schuld trifft, so ist der Schuldner diesbezüglich beweisbelastet.
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