Ist die Rede vom Schuldzinsenabzug, sind in der Regel die Schuldzinsen gemeint, welche bei der Aufnahme eines Darlehens für eine Immobilie, welche vermietet wird, gemeint. Somit kann ein Vermieter diese Kosten als Werbungskosten absetzen, was ein Eigenheimbesitzer nicht kann. Siehe auch Schuldzinsen.
Vom Schuldzinsenabzug ist immer dann die Rede, wenn man für eine Immobilie ein Darlehen aufnimmt, die Schuldzinsen, die als Entgelt für dieses bezahlt werden, jedoch steuerlich geltend machen kann. Da dies grundsätzlich nur bei vermieteten Immobilien möglich ist, kann man davon ausgehen, dass der Schuldzinsenabzug für den typischen Eigenheimbesitzer nicht in Frage kommt. Wer seine Immobilien jedoch vermietet, der kann die Schuldzinsen als Werbungskosten für die Immobilie geltend machen. Da diese Möglichkeit aber eben nur für Vermieter von Bedeutung ist, müssen sich Eigenheimbesitzer oder -käufer nicht näher damit befassen, sondern nur die Vermieter oder große Wohnungsgesellschaften.
Schuldzinsen können also nur von Betrieben oder für Mietobjekte geltend gemacht werden. Mittlerweile gibt es im Internet zahlreiche Möglichkeiten, um die Schuldzinsen selbst berechnen zu können. Die Programme arbeiten nach § 4 Abs. 4a EStG.
Inhalt
§ 4 Abs. 4a EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
In der Regel sind die Programme selbsterklärend und so einfach wie möglich gehalten. Die Bedienung ist sehr simpel und kann intuitiv erfolgen. Ein Hilfetext zeigt sich automatisch, wenn der Cursor über das entsprechende Eingabefeld gezogen wird. Auch Tabellen sind in den Programmen zu finden.
Allgemeine Informationen zu Schuldenzinsabzug
Die Programme arbeiten nur in Bezug auf die Schuldzinsen und anhand des oben genannten Paragrafen. Die Schuldzinsen müssen betrieblich zusammengefasst sein. Also muss zuerst ermittelt werden, welche und ob Schuldzinsen zusammen veranlagt werden können oder nicht. Zudem muss eine Prüfung in Bezug auf die Überentnahme erfolgen. Darlehen, die zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt wurden, können und dürfen nicht betrieblich erfasst werden. Somit fallen diese Darlehen aus dem Schuldzinsabzug heraus.
Punkte, die beachtet werden müssen
Bei der Anwendung des oben genannten Paragrafen aus dem Einkommenssteuergesetz sind einige Punkte zu beachten:
- sind Überentnahmen getätigt worden, dann sind die Schuldzinsen nicht abziehbar
- Unter- und Überentnahmen der letzten Jahre sind bei der Bemessungsgrundlage zu beachten
- nicht abziehbare Schuldzinsen werden mit 6% der Überentnahmen festgelegt
- 2050 Euro sind immer für ein Jahr als Betriebsaufgaben abzuziehen
- Schuldzinsenabzug zur Finanzierung von Gütern für die Wirtschaft wird nicht eingeschränkt
Erklärung Überentnahme
Der Begriff Überentnahme stammt aus dem Steuerrecht. Zur Überentnahme eines Betriebes kann es kommen, wenn in einem Wirtschaftsjahr mehr Geld ausgegeben als eingenommen wurde. Für die Berechnung liegt eine Formel vor:
Überentnahme = Entnahmen . /.Gewinn . /. Einlagen
Am Ende kommt ein Ergebnis heraus. Kommt am Ende ein positives Ergebnis raus, dann liegt eine Überentnahme vor. Steht am Ende eine Null oder eine Minuszahl, dann handelt es sich um keine Überentnahme. Bei einer Minuszahl handelt es sich um eine Unterentnahme.
Die neue Berechnung von Schuldzinsenabzügen
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich immer wieder mit den aktuellen Gesetzen und Gegebenheiten und so hat er sich auch mit dem Thema Schuldzinsenabzug beschäftigt. Im März 2018 hat er eine neue Berechnungsart entscheiden. Bei Unternehmen, in denen Finanzmittel entnommen werden, war es bislang so, dass der betriebliche Schuldzinsenabzug eingeschränkt war. Jetzt gibt es eine neue Berechnung, in der der Schuldzinsabzug im aktuellen Jahresabschluss mit berechnet werden muss.
Die Berücksichtigung von Verlusten
Bis zu dem Urteil waren es nicht eindeutig, wie die Berechnung mit Verlusten eingeschränkt wird und ob überhaupt. Gerade, wenn es sich um Verluste handelt, die über längere Zeiträume vorhanden sind. Vor der Urteilsverkündung waren die Verluste bei der Berechnung wie folgt zu beachten:
Gewinn / Verlust | – 100.000 Euro | 30.000 Euro |
Einlagen | 0 | 120.000 Euro |
Entnahmen | 150.000 Euro | 20.000 Euro |
Betriebliche Schuldzinsen | 25.000 Euro | 25.000 Euro |
Nach dem alten Gesetzestext war es so, dass aufgrund des Verlustes für die Überentnahme 250.000 Euro berechnet wurden, obwohl nur 150.000 Euro entnommen wurden. Es ist aber klar, dass Verluste nicht zu den Überentnahmen gezählt werden dürfen. Die Überentnahmen dürfen nicht höher sein als die Einlage und der Gewinn. In diesem Fall liegt die Entnahme bei 150.000 Euro. Von diesen 150.000 Euro darf dann der Prozentsatz von 6% als Schuldzinsenabzug genommen werden. Er liegt bei 9.000 Euro. Der Verlust muss formlos festgehalten werden. Das gilt für das erste Jahr.
Im zweiten Jahr wird der Verlust aus dem ersten Jahr (100.000 Euro) mit in die Unterentnahme eingerechnet. Mit der gleichen Berechnung kommt es im zweiten Jahr dazu, dass es sich um eine Überentnahme von 120.000 Euro handelt. Der Schuldenzinsabzug beläuft sich auch im zweiten Jahr auf 6% und das sind dann 7.200 Euro.
Die neue Rechtsauffassung in Bezug auf den Schuldzinsenabzug
Mittlerweile sind Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof sich nicht mehr einig, dass die Verluste aus den vergangenen Geschäftsjahren in den kommenden Jahren auf die Entnahmen und Einlagen angerechnet werden. Mittlerweile hat sich auch die Finanzverwaltung der Einsicht angeschlossen und es wurde ein neues System zur Berechnung des Schuldzinsenabzug entwickelt. Das bedeutet in Zahlen:
Gewinn / Verlust | – 100.000 Euro | 30.000 Euro |
Einlagen | 0 | 120.000 Euro |
Entnahmen | 150.000 Euro | 20.000 Euro |
Rechnerische Überentnahmen | p.a. 250.000 Euro | p.a. – 130.000 Euro |
Kum. 250.000 Euro | Kum. 120.000 Euro | |
Entnahmeüberschuss | p.a. 150.000 Euro | p.a. – 100.000 Euro |
Kum. 150.000 Euro | Kum. 50.000 Euro |
Die Zahlen richten sich nach dem oben genannten Beispiel, um den Zusammenhang besser deutlich zu machen. Anhand des Beispiel sind die Schuldzinsabzüge jetzt anders festgelegt. Im ersten Jahr handelt es sich um 6% von 150.000 Euro also um 9.000 Euro und im zweiten Jahr werden zur Berechnung 6% von den 50.000 Euro genommen. Somit errechnet sich ein Schuldzinsenabzug von 3.000 Euro. Das ist wesentlich weniger als im ersten Beispiel.
Schuldzinsen, die nicht abgezogen werden
Bei der Einnahmenüberschussrechnung gibt es nichtabziehbare Schuldzinsen. Auch für diesen Fall wird der § 4 Abs. 4a EStG angewendet. Dazu wird nicht mehr die Anlage SZE genommen, die bis März 2018 noch gültig war. Jetzt gilt die Anlage SZ. Alle Informationen und Anlagen sind auch im Internet zu bekommen. Hier können sie teils kostenfrei heruntergeladen werden.
« Zurück zum Wiki Index