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Was bedeutet Basisleasing?
Das Basisleasing bezeichnet eine zeitlich befristete Nutzung eines Gebrauchsgegenstandes gegen eine finanzielle Entgeltung. Die Basis stellt hierbei der Leasingvertrag dar, der sowohl die Nutzungsdauer als auch die monatliche Leasingrate festlegt. Besonders im Kfz-Bereich ist das Basisleasing eine gebräuchliche Form des Autoverleihs gegen finanzielle Leistung des Leasingnehmers. Gerade für Privatkunden stellen sich die niedrigen monatlichen Leasingraten beim Kfz sehr positiv dar, der deutlich unter der monatlichen Rate für eine Finanzierung zum Neukauf liegt.
Basisleasing bezeichnet die grundlegendste Form des Leasings. Der englische Begriff „leasing“ bedeutet auf Deutsch „vermieten“ beziehungsweise „verpachten“. Das Basisleasing eignet sich sowohl für Privatpersonen, als auch für Unternehmen. Geleast werden können wirtschaftliche Güter und Gebrauchsgüter. Diese Form des Leasings ist überwiegend in der Autobranche verbreitet. Es bietet eine Alternative neben der Finanzierung eines Autos per Kredit oder der vollen Bezahlung des Kaufpreises. Neben der Vermietung von Autos können technische Geräte und Einrichtungsgegenstände oder andere Güter für Arbeit und Freizeit gemietet werden. Das Basisleasing erfolgt in der Regel über monatlich konstante Leasingraten über einen festgesetzten Zeitraum.
Die Gebühren können nach Vereinbarung auch in anderen Zeitfenstern gezahlt werden. Die Verträge sind übersichtlich und leicht verständlich gehalten. Personen die sich für das Basisleasing eines Autos oder anderen Guts entscheiden, werden vor Vertragsabschluss durch die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) auf ihre Bonität geprüft. Der mittelbare Besitzer, also der rechtliche Eigentümer, des Leasingguts bleibt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer als tatsächlicher Besitzer verfügt unmittelbar über das Leasinggut. Nach Ablauf der Vertragszeit geht das geleaste Gut wieder in den unmittelbaren Besitz des Eigentümers über und es kann entweder ein neues Gut geleast werden oder das Gut kann dem Leasinggeber abgekauft werden.
Das Basisleasing wird in die Kategorie der Kreditgeschäfte eingeordnet. Hier wird der Kredit durch den Sachwert des zum Leasen angebotenen Guts verkörpert. Im Vergleich zu Kreditraten, bei der Finanzierung eines Autos, erweisen sich die Leasingraten als günstiger. Beim Basisleasing fallen des Weiteren in den meisten Fällen auch keine zusätzlichen Zinsen an, wie es oft bei anderen Leasingarten üblich ist. Der Leasinggeber erhält lediglich den Mietpreis in Raten für das geleaste Gut. Unternehmen können die Leasingraten des Leasingguts von ihrer Steuerpflicht absetzen. Werden im Vertrag Zusatzleistungen vereinbart, so muss der Leasingnehmer gewiss mehr Geld investieren. Wird das Leasinggut im Laufe der Vertragszeit beschädigt oder erleidet einen Totalschaden, so ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen. Leasingnehmer können hierzu eine Schadenversicherung für das Leasinggut abschließen, kommen für den Versicherungsbeitrag allerdings selbst auf.
Vertragskonditionen
Jegliche Absprachen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber sowie Konditionen müssen im Leasingvertrag festgehalten werden. Darunter fallen in erster Linie die Laufzeit, die Höhe der Leasingraten und der eventuelle Kaufpreis des Leasingguts. Privatpersonen sehen in den niedrigen Leasingraten des Basisleasings eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit, als in der üblichen Leasingvariante. Die Kosten des Basisleasings werden aufgrund eines minimierten Angebots der Leistungen gesenkt. Im Vertrag sind standartmäßig keine Zusatzleistungen wie der Abschluss von diversen Versicherungen sowie Wartungs- und Servicearbeiten inbegriffen. Der Leasingnehmer muss sich eigenständig um individuelle Versicherungen, wie der KFZ-Versicherung, kümmern.
Im Gegensatz zu anderen Leasingvarianten fällt das Basisleasing zwar günstiger aus, doch für den Leasingnehmer entsteht ohne inbegriffene Versicherungen ein höheres Schadensrisiko. Nach Vereinbarung können Zusatzleistung gegen Aufpreis in den Vertrag aufgenommen werden. An für sich zählt die Option das geleaste Gut nach abgelaufener Vertragszeit kaufen zu können bereits zum Leistungsangebot des Basisleasings. Bei anderen Varianten des Leasings gehört diese Möglichkeit oft in die Kategorie der Zusatzleistungen. Wird nach Ablauf der Leasingzeit der Kauf des geleasten Guts vereinbart, so geht das Leasinggut in den mittelbaren Besitz des Leasingnehmers über und er gilt rechtlich als Eigentümer des Guts.
Kauf nach Ablauf der Leasingzeit
Grundsätzlich ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet das Leasinggut nach Ablauf der Vertragszeit dem Leasinggeber zu übergeben. Unabhängig davon, ob die Leasingraten in der Summe den Anschaffungspreis des Leasingguts erreichen oder diesen gar übersteigen, so bleibt der Leasinggeber dennoch Eigentümer. Jeder Leasingnehmer, der sich dafür interessiert das geleaste Gut zum Vertragsende zu kaufen, der sollte sich dieses Recht bei Vertragsschluss einräumen oder von sich aus rechtzeitig vor Vertragsende dem Leasinggeber ein Angebot unterbreiten. Eine solche Kaufoption wirkt sich negativ auf die Steuern aus. Die Leasingraten können bei einer getroffenen Kaufentscheidung nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und von der Steuerabgesetzt werden. Es bleibt in dem Fall die Möglichkeit für das gekaufte Leasinggut Abschreibungen zu betreiben, AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt. Wenn nicht, so wird sich strafbar gemacht, weil Steuerhinterziehung betrieben wird.
Andienungsrecht
Neben der freiwilligen Entscheidung des Leasingnehmers, sich das Recht auf den Kauf einzugestehen, gibt es das sogenannte Andienungsrecht. Das Andienungsrecht liegt lediglich auf der Seite des Leasinggebers, der den Leasingnehmer aufgrund dessen verpflichten kann das Leasinggut zum Ende des Leasings zu einem bestimmten Preis (Restwert) kaufen zu müssen. Dem Leasinggeber steht es frei zu dieses Recht anzuwenden. Der Leasingnehmer kann nicht darüber entscheiden, ob er das Leasinggut zum kalkulierten Restwert oder dem tatsächlichen Restwert kaufen soll. Häufig verstoßen Andienungsrechte gegen die gesetzlichen Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen und sind dementsprechend nicht rechtsgültig. Nicht selten verspricht der Leasinggeber dem Leasingnehmer mündlich die Kaufoption, wenn dieser darum bittet, doch legt im Leasingvertrag sein Andienungsrecht schriftlich nieder.
Restwertabrechnung
Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung geht es um die Differenz zwischen den Leasingraten und dem geschätzten Restwert des Leasingguts. Zu Beginn des Vertrages erfolgt eine Sonderzahlung. Liegt ein Fall dieser Art vor, dann ist die zuerst mündlich getroffene Vereinbarung vorrangig und der schriftliche Inhalt des Vertrages ungültig. Handelt es sich um einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung, so ist der Leasingnehmer dazu in der Lage das Leasinggut nach Ende der Vertragslaufzeit billig zu veräußern und die Differenz dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen, sofern der geschätzte Wert höher als der tatsächliche ist. Zu hoch geschätzte Restwerte senken die Leasingraten, dafür sind die Nachzahlungen hoch.
Der Leasinggeber sollte den Restwert des Leasingguts im besten Fall realistisch einschätzen. Um die zu einem schlechteren Verkaufspreis in Rechnung gestellten Differenz zu verhindern, sollte der Leasingnehmer frühzeitig ein Kaufangebot unterbreiten. Nur das Angebot des Leasingnehmers oder eines Dritten das Leasinggut nach Vertragsende zu kaufen verhindert die billige Veräußerung mit anschließender Inrechnungstellung des Leasinggebers. Dieser unterliegt ohnehin der Pflicht, das Leasinggut zum bestmöglichen Preis zu verwerten.
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