Unter einem Arbeitgeberdarlehen versteht man ein Darlehen, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu besonders günstigen Konditionen gewähren kann. Dieses Darlehen ist keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit des Arbeitnehmers, sondern eine freiwillige finanzielle Leistung in Form eines Kredites, den er an seine Angestellten ausbezahlen kann. Diese fallen auch unter die Rubrik „betriebliche Sozialleistungen“.
Ein Arbeitgeberdarlehen wird von dem Arbeitgeber an den Mitarbeiter vergeben. Eine solche Finanzierung kann deutlich günstiger ausfallen, als ein klassischer Bankkredit. Der Arbeitgeber verspricht sich dadurch eine höhere Mitarbeiterbindung und eine Möglichkeit zum Ausdruck seiner Wertschätzung. Eine alternative und häufig gebrauchte Bezeichnung ist „Mitarbeiterdarlehen“.
Inhalt
- 1 Wie funktioniert das Arbeitgeberdarlehen
- 2 Die Voraussetzungen für das Arbeitgeberdarlehen
- 3 Die Zweckbindung bei einem Arbeitgeberdarlehen
- 4 Zu beachten: Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen
- 5 Die Beantragung des Arbeitgeberdarlehens
- 6 Das Arbeitgeberdarlehen und die Kündigung
- 7 Der Sonderfall: Organkredit
- 8 Auf die Vertragsbedingungen achten
Wie funktioniert das Arbeitgeberdarlehen
Bei einem Arbeitgeberdarlehen gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen. Die Zinsen sind meist deutlich günstiger als bei einem vergleichbaren Bankdarlehen. Der eigentliche Zweck besteht darin, die Arbeitnehmer stärker an das Unternehmen zu binden. Schließlich wird sich der Arbeitnehmer wertgeschätzt fühlen, wenn ihm diese Möglichkeit gewähnt wird. Der Zinssatz ist häufig von der Dauer der Anstellung abhängig. Je länger der Mitarbeiter bereits im Unternehmen ist, desto geringer ist er.
Die Voraussetzungen für das Arbeitgeberdarlehen
Die Vergabe eines Darlehens ist immer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, unabhängig ob die Beantragung bei der Bank oder dem Arbeitgeber erfolgt. Jedoch gestalten sich diese im Unternehmen anders. Beispielsweise muss der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dieser besagt unter anderem, dass die Teilzeitbeschäftigten bei der Darlehensvergabe nicht schlechter behandelt werden dürfen, als die in Vollzeit angestellten Mitarbeiter. Dennoch ist das Unternehmen natürlich nicht verpflichtet, an den Mitarbeiter ein solches Darlehen zu vergeben, wenn dieser ein solches beantragt. Bei einer vorliegenden Verschuldung oder einer Lohnpfändung liegen legitime Gründe vor, ein Arbeitgeberdarlehen nicht zu vergeben.
Die Zweckbindung bei einem Arbeitgeberdarlehen
Wird ein Darlehen bei einer Bank beantragt, möchte diese häufig ganz genau wissen, für was die Darlehenssumme benötigt wird. Beispielsweise könnte es sich dabei um den Kauf einer Immobilie oder eines PKWs handeln. Das Kreditinstitut sieht dann die Möglichkeit, sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit an diesem Objekt zu bereichern. Das Darlehen wird deshalb zweckgebunden vergeben. Die Arbeitgeber handeln ganz ähnlich. Auch hier liegt meist eine Zweckbindung vor. Einzig eine Vergabe des Arbeitgeberdarlehens zum Erwerb der firmeneigenen Produkte ist untersagt. Die Darlehenssumme ist nicht beschränkt und kann somit ganz individuell festgelegt werden.
Der Vergleich zwischen einem Arbeitgeberdarlehen und einem Ratenkredit
Die Arbeitgeberdarlehen sind häufig deutlich günstiger als die Ratenkredite. Ein Vergleich kann sich in Ausnahmefällen dennoch lohnen. Besonders wenn eine langfristige Beziehung zur eigenen Hausbank besteht, kann diese eventuell Sonderkonditionen anbieten. Da ein Vergleich heutzutage online durchgeführt wird und kaum mehr als einige Minuten Zeit in Anspruch nimmt, sollte nicht auf ihn verzichtet werden. Bei einem Arbeitgeberdarlehen allerdings noch ein zusätzliche Vorteil genutzt werden. Dieser besteht darin, dass der Arbeitgeber auf eine Sicherheit verzichtet. Der Mitarbeiter muss somit keinen Bürgen oder einen vierpfändbaren Gegenstand vorweisen, um das Darlehen zu erhalten.
Zu beachten: Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen
Wird ein Arbeitgeberdarlehen vertraglich vereinbart, müssen bestimmte steuerliche Regeln eingehalten werden. Ansonsten kann es schnell zu Problemen mit dem Finanzamt kommen. Der Zinsvorteil, welchen der Arbeitnehmer erhält muss versteuert werden. Ansonsten könnte der Verdacht aufkommen, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung handelt, die nicht versteuert wurde.
Steuerfreiheit wird nur dann gewährt, wenn die Darlehenssumme die Freigrenze von 2600 Euro nicht übersteigt. Erst bei einem höheren Darlehen fallen Steuern an. Es ist empfehlenswert sich hier ausgiebig von einem Steuerberater oder dem Arbeitgeber informieren zu lassen.
Die Beantragung des Arbeitgeberdarlehens
Ein Arbeitgeberdarlehen wird längst nicht von jedem Unternehmen gewährt. Bei kleineren Unternehmen ist es deshalb ratsam den Chef erst einmal zu fragen, ob eine solche Möglichkeit besteht. Bei einem größeren Betriebe gibt es eine zuständige Personalstelle, welche Fragen rund um das Thema beantwortet. Auch der Betriebsrat berät die Mitarbeiter. Die Unternehmen können meist nicht spontan entscheiden, ob sie Arbeitgeberdarlehen vergeben möchten oder nicht.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberdarlehen zustimmt, werden die Konditionen verhandelt. Hier bestehen große Spielräume, die genutzt werden sollten. Die Vereinbarungen müssen unbedingt schriftlich festgehalten werden. In dem Dokument sind dann Angaben zu der Zinshöhe, der Laufzeit, der Darlehenssumme, der Ratenhöhe und den Kündigungsmöglichkeiten enthalten.
Das Arbeitgeberdarlehen und die Kündigung
Ein Problem entsteht allerdings, wenn das Arbeitgeberdarlehen abgeschlossen wurde und eine Kündigung erfolgt. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus heißt das allerdings noch nicht, dass auch das Darlehen aufgelöst wird.
Wird vor der Beendigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten was mit dem Arbeitgeberdarlehen geschehen kann.
Im ersten Szenario kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer. Das heißt jedoch nicht direkt auch, dass der Arbeitgeber das Darlehen kündigen möchte. Den Zinssatz darf er nun jedoch erhöhen. Schließlich profitiert der Arbeitnehmer nicht mehr von den Mitarbeiterkonditionen. Allerdings sind bei der Erhöhung bestimmte Maßstäbe einzuhalten.
Soll das Arbeitgeberdarlehen jedoch gekündigt werden, muss nach § 488 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Darlehenssumme unter 200 Euro liegt. Die Kündigungsfrist verringert sich dann auf einen Monat. Ist die Frist abgelaufen, steht es dem Arbeitgeber zu die noch ausstehende Summe von dem Arbeitnehmer zurück zu fordern.
Im zweiten Szenario kündigt der Arbeitnehmer. Der Jahreszinssatz des Darlehens darf dann an den gültigen Marktwert angepasst werden. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer somit auch keine Vorteile durch das Unternehmen sichern.
Es empfiehlt sich, bereits bei dem Abschluss des Darlehens eine mögliche Kündigung zu berücksichtigen. Nur so können sich beide Parteien im Erstfall ausreichend schützen.
Der Sonderfall: Organkredit
Der Organkredit ist ein Sonderfall des Arbeitgeberdarlehens. Vergeben wird es von Aktiengesellschaften an leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und Prokuristen. Selbst an deren Ehefrauen / Ehemänner und nicht volljährigen Kinder kann ein Organkredit vergeben werden. Allerdings ist dann die Zustimmung des Aufsichtsrates nötig. Bei dem Arbeitgeber muss es sich um ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut handeln. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kann in machen Fällen eine Obergrenze für das Darlehen festlegen.
Wichtig: Beim Arbeitgeberdarlehen greifen die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zum Darlehensvertrag.
Die Rückzahlung des Kredites erfolgt in der Regel durch die Verrechnung des laufenden Gehaltsanspruches. Grundsätzlich gilt auch bei Beendigung des Darlehns eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten, bei Kleindarlehen bis 200 Euro von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber den kompletten Darlehensbetrag zurückfordern.
Nutzen Arbeitnehmer ein Darlehen ihres Arbeitgebers, spricht man von einem Arbeitgeberdarlehen. Es kann vielfach zu besonders günstigen Bedingungen gewährt werden und ist somit eine echte Alternative zum Bankkredit. Sie werden meist zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen oder auch zum Erwerb von Wohneigentum vergeben und stellen eine besondere Form der Mitarbeiterbindung dar. Da Arbeitgeberdarlehen in aller Regel aber vergleichsweise gering sind, können sie selten zur kompletten Finanzierung herangezogen werden.
Auf die Vertragsbedingungen achten
Wie bei anderen Darlehen auch sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen schriftlichen Vertrag verfassen, der unter anderem die Darlehenshöhe, den Zinssatz sowie die Laufzeit regelt. Auch die Zahlung und Höhe der monatlichen Rate sollte vereinbart werden. Diese wird meist direkt vom Arbeitslohn einbehalten. Wichtig ist auch zu prüfen, wie bei einem etwaigen Ausscheiden des Arbeitnehmers verfahren wird. In einigen Fällen ist das Darlehen dann nämlich zur sofortigen Rückzahlung fällig.
Einige Arbeitgeber unterstützen den Erwerb von Wohneigentum durch ein zinsverbilligtes Darlehen an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat hierbei den Vorteil, dass er geringer Zinsen als üblich zahlen muss. Der Arbeitgeber kann sich sicher sein, dass er sein Geld zurück erhält, denn er behält es in den meisten Fällen direkt vom Lohn ein. Allerdings ist bei einem solchen Darlehen darauf zu achten, dass die Zinsen nicht zu gering gewählt werden. Denn dadurch würde dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entstehen, der wiederum versteuert werden müsste. Deshalb sollte man die Zinsen auch beim Arbeitgeberdarlehen auf mindestens 5,5 bis 6 % p. a. legen, um dieser Gefahr von vornherein aus dem Weg gehen zu können.
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