Ein Anderdepot ist ein treuhänderisches Depot, ähnlich einem Treuhandkonto. Dort werden, zum Beispiel von einem Notar, Wertpapiere von Mandaten deponiert. Bei diesem Depot handelt es sich um ein Fremddepot, das für Wertpapiere von einem Notar oder Treuhänder bei einer Bank eingerichtet wird. Bei der Bank tritt der Notar oder Treuhänder als Kontoinhaber auf. Da es sich jedoch ausschließlich um Wertpapiere eines Dritten handelt kann der Kontoinhaber nur für Verbindlichkeiten herangezogen werden, die sich aus der Verwaltung des Depots ergeben. Die Bank hat das Recht auf Auskunft über die Personen, für die Wertpapiere treuhändisch verwaltet werden. Ein Pfändungsrecht hat die Bank beim Anderdepot allerdings nicht. Die Führung von Anderdepots ist nur einem bestimmten Kreis von berechtigten Personen vorbehalten. Zu diesem Personenkreis gehören Wirtschaftsprüfer, Notar, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtige, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Treuhandgesellschaften.
Inhalt
Depot zur Verwaltung von Wertpapieren
In einem Depot werden Wertpapiere verwaltet und verwahrt. Wertpapierdepots können bei einer Bank oder bei einem Broker eingerichtet werden. An- und Verkäufe von Wertpapieren werden hier ähnlich wie Geldeingänge und Geldausgänge in einem Konto verbucht. Für eine einheitliche Klassifizierung sorgt die Unterscheidung in verschiedenen Formen der Depots.
Die verschiedenen Formen von Depots
Bei den Banken gibt es unterschiedliche Depots, die sich in das A Depot (Eigendepot), B Depot (Fremddepot), C Depot (Pfanddepot), D Depot (Sonderpfanddepot) unterteilen.
Das A Depot ist ein Eigendepot einer Bank oder das eines Brokers und unterteilt sich als Kundendepot in Eigen- und Anderdepot. Wertpapiere, die auf dem Eigendepot verbucht werden, dienen der zuständigen Bank als Pfand ohne Beschränkung für sämtliche entstehende Verbindlichkeiten. Von der Bank wird das Eigendepot für die Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung geführt. Als Eigentümer oder Verwahrer dieser Depotwerte ist die Bank lt. Depotgesetzt § 13 zu einer Verfügung für die Verpfändung berechtigt.
Beim Anderdepot handelt es sich um die zweite Form des Kundendepots. Zusätzlich zu eigenen, können hier auch die Wertpapiere von Dritten gesondert verwaltet und verwahrt werden. In diesem Fall haben die Kunden, die als Eigentümer oder als Hinterleger auftreten der Bank das Recht zur einer eigenmächtigen Weiterverpfändung (Drittverpfändung) eingeräumt. Die gesetzliche Grundlage hierfür sichert das Depotgesetz mit § 12 IV.
Das B Depot, auch Fremddepot, dient den Wertpapieren, die von Kunden eingebracht oder für diesen Kunden eingeliefert werden. Hier ist auch die Rede von einem Treuhanddepot. Der Bestand vom Anderdepot ist dabei ausschließlich Eigentum des jeweiligen Hinterlegers. (§ 4 I 1 Depotgesetz)
Das Pfandepot, Depot C, dient der Bank für die Einlagerung von verpfändeten Wertpapieren der Bankkunden. Der Drittverwahrer verwaltet dabei Wertpapiere, die als Sicherheit für Kredite für den Zwischenverwahrer Gültigkeit haben. Gesetzliche Grundlage Depotgesetz § 12 II.
D Depot, das Sonderpfanddepot, dient den mit Beschränkung verpfändeten Wertpapieren für einen laufenden Kredit eines Bankkunden. Die gesetzliche Grundlage bildet §12 III des Depotgesetzes.
Anderdepot vom Notar – Erstellung vom Anderdepot
Das Anderdepot wird vom Notar oder einem anderen Treuhänder bei der Bank eröffnet. Dabei muss der Bank mitgeteilt werden, für wen das Depot geführt wird. Der Notar oder ein anderer Treuhänder muss die Bank informieren, wenn der Klient für das Anderdepot wechselt und der Bank die neuen Daten mitteilen. Der Treuhänder oder Notar darf das Anderdepot nicht für Wertpapiere nutzen, die ihm nicht von einem Dritten im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit anvertraut sind. Gleiches gilt auch für die Anderdepotführung anderer Treuhänder bezogen auf ihre speziellen gesetzlich geregelten Aufgaben. Der Treuhänder darf das Anderdepot auch nicht für seine eigenen Wertpapiere in Anspruch nehmen. Die Bank darf Dritten über Verläufe und Rechte beim Anderdepot keine Ausfünfte erteilen. Das betrifft besonders Anfragen von Gläubigern. Die Verfügung über das Anderdepot von Dritten ist ausgeschlossen.
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