Um Kreditverträge rechtsgültig abschließen zu können, müssen die Vertragspartner zunächst mal unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die grundsätzliche Geschäftsunfähigkeit einer Person ist im § 104 BGB gesetzlich definiert. Demzufolge gilt als geschäftsunfähig, wer entweder das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder unter einer krankhaften, geistigen Störung der Geistesfähigkeit (beispielsweise Demenz) leidet, die eine freie Willensbildung verunmöglicht. Nähere Informationen zur Geschäftsfähigkeit können hier nachgelesen werden. Nachfolgend geht es ausschließlich um die Altersgrenze in Bezug auf die Rechtswirksamkeit von Verträgen, denn dabei gilt es Einiges zu beachten.
Inhalt
Grundsätzliches zur Altersgrenze
Mit Vollendung des 18ten Lebensjahrs erhält man – geistige Gesundheit vorausgesetzt – die volle Geschäftsfähigkeit. Erst mit dieser ist man voll berechtigt, Geschäfte wie beispielsweise Kreditverträge eigenständig und rechtswirksam abzuschließen. Vor dieser Volljährigkeit gibt es allerdings einige Zwischenstufen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit, auf die nachfolgend eingegangen wird. Grundsätzlich gilt dabei: bei Geschäften, die mit Minderjährigen abgeschlossen werden existiert keinerlei Vertrauensschutz. Dies bedeutet, selbst wenn der Minderjährige gegenüber seinem Vertragspartner bei der Altersangabe schwindelt, also sich älter macht, als er in Wahrheit ist, darf dessen Vertragspartner nicht billigend davon ausgehen, dass dies auch stimmt. Wenn also beispielsweise ein 17jähriger behauptet, er wäre bereits volljährig und der Verkäufer im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angabe einen Vertrag abschließt, so ist besagter Vertrag dennoch unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn es für den Vertragspartner nicht erkennbar war, dass er einen Handel mit einem Minderjährigen abgeschlossen hat. Ein Verkäufer ist also klug beraten, wenn er sich im Zweifelsfall vor einem Vertragsabschluss den Ausweis des Käufers zeigen lässt.
Kinder bis sieben Jahren
Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig und im Übrigen auch nicht strafmündig. Das heißt selbst bei kriminellen Delikten wie etwa Diebstählen können Kinder unter sieben Jahren nicht rechtlich belangt werden. Gültige Rechtsgeschäfte können diese Kinder auch nicht selber, sondern nur durch einen gesetzlichen Vertreter – im Normalfall die Erziehungsberechtigten oder der gesetzliche Vormund – abschließen. Dies bedeutet auch, dass Unterschriften von Kindern dieser Altersgruppe keinerlei Gültigkeit besitzen. Dennoch können diese Kinder geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens rechtswirksam ausführen. Darunter fällt etwa
- der Einkauf einer Schokolade mittels Bargeld in einem Supermarkt
- der Erwerb eines Fahrscheins für den ÖPNV
- der Kauf einer Eintrittskarte für das Kino, den Freizeitpark, den Zoo oder das Freibad
- der Erwerb eines Billets im Vergnügungspark oder auf dem Rummelplatz
In all diesen Fällen wird das Geschäft rechtswirksam, sobald das Kind bezahlt und kann also auch nicht von dessen Eltern im Nachhinein angefochten werden.
Kinder zwischen sieben und vierzehn Jahren
Diese Altersgruppe ist beschränkt geschäftsfähig, allerdings können in diesem Alter nur sogenannte „berechtigte“ Geschäfte abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um Geschäfte, bei denen das Kind eine Berechtigung erwirbt– beispielsweise wenn es etwas geschenkt bekommt. Dies gilt allerdings nur, wenn dem Kind aus dem Geschenk keine Belastungen erwachsen. Problematisch sind hier vor allem verschenkte Haustiere. Ein Solches wie etwa ein Hund oder eine Katze verursacht jahrelang fortlaufende Kosten. Zudem müsste sich das Kind ja um das Tier Tag für Tag verantwortungsvoll kümmern. Es wird also durch solch ein Geschenk belastet und damit ist das Verschenken eines Tiers an ein Kind dieser Altersstufe rechtlich unwirksam. Das Kind – respektive dessen Eltern – können also besagtes Haustier jederzeit, ohne Angabe von Gründen und kostenfrei zurückgeben. Anders wäre es beispielsweise bei einer Puppe. Diese zu verschenken ist legitim, denn die Puppe verursacht ja keinerlei Folgekosten und kann – wenn sie nicht gefällt – jederzeit ohne große Mühe und ohne Kosten zu verursachen weggeschmissen werden.
Geschäfte mit Kindern sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig
Geschäfte, bei denen Minderjährige bis zu 14 Jahren eine Verpflichtung eingehen sind folglich schwebend unwirksam. Dies bedeutet, hier bedarf es zwingend der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, damit ein solches Geschäft rechtswirksam wird. Dazu zählen sämtliche, eventuellen Vertragsverpflichtungen etwa aus Kreditgeschäften, die von Kindern dieser Altersgruppe abgeschlossen werden. Diese Zustimmung kann übrigens auch nachträglich erfolgen. Für den Vertragspartner des Minderjährigen ist ein mit Diesem abgeschlossener, schwebender Vertrag übrigens rechtswirksam. Das heißt der Verkäufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern ist bis zur Zustimmung oder Ablehnung des Vertrags durch einen erziehungsberechtigten Vertreter des Minderjährigen daran gebunden. Solange der Vertrag schwebend ist – also nicht durch die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten rechtswirksam abgeschlossen wurde- besteht aber immerhin von Verkäuferseite aus keinerlei Leistungspflicht. Zudem kann er vom Käufer respektive von dessen legitimierten Vertreter binnen einer angemessenen Frist eine Kaufentscheidung verlangen. Erst wenn der Käufer sich innerhalb dieser Frist nicht äußert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall gilt der Vertrag als nichtig, also als von vornherein ungültig.
Heranwachsende zwischen 14 und 18 Jahren
Bei dieser Altersgruppe, die auch „mündige Minderjährige“ genannt wird, ist die Rechtslage deutlich komplizierter. Sie gelten als noch nicht erwachsen, aber nicht mehr als Kinder, sondern vielmehr je nach Sachlage manchmal als Kinder und manchmal als Erwachsener. So können diese mündigen Minderjährigen beispielsweise Arbeitsverträge abschließen, in denen sie sich zu Dienstleistungen verpflichten. Auch dürfen sie über ihre Einkünfte genauso frei verfügen wie über sämtliche Dinge, die ihnen gehören. Sie können auch bis zu einem bestimmten Grad Kreditverpflichtungen eingehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre eigenen Lebensbedürfnisse dadurch nicht gefährdet werden. Wann dies der Fall ist, ist natürlich oftmals Auslegungssache und muss unter Abwägung sämtlicher, relevanter Umstände von Fall zu Fall geprüft werden. Wenn beispielsweise ein 15jähriger einen Smartphone-Vertrag mit zweijähriger Laufzeit abschließt, der ihn zur Zahlung von monatlich 50 Euro Gebühren verpflichtet, dieser Heranwachsende jedoch nur 20 Euro Taschengeld im Monat bekommt, dann dürfte der Vertrag unwirksam sein. Erhält der Heranwachsende jedoch 100 Euro monatliches Taschengeld und schlägt der Handyvertrag nur mit 10 Euro monatlich zu Buche, ist eher davon auszugehen, dass dieser Vertrag Rechtsgültigkeit besitzt.
Je reicher, desto geschäftsfähiger?
Ob also ein Geschäft mit einem 14 – 18 Jährigen Gültigkeit besitzt hängt vor allem von dessen Lebensumständen ab. Für eine sehr begüterte 15jährige kann ein abgeschlossenes Zeitschriftenabo, das sie monatlich 40 Euro kostet durchaus rechtsgültig sein. Bezieht die Familie dieses Mädchens dagegen Sozialleistungen, werden die Gerichte diesen Vertrag mit ziemlicher Sicherheit als rechtsunwirksam und damit als ungültig einstufen. Oder anders ausgedrückt: mit steigenden regelmäßigen Einkünften vergrößert sich automatisch der finanzielle Rahmen für Geschäfte, die dieser Jugendliche tätigen darf. Diese gesetzlichen Regelungen sollten nicht als Schikane gegenüber weniger begüterten Jugendlichen betrachtet werden. Ihr Sinn besteht vielmehr darin, Heranwachsende vor einer Überschuldung zu schützen. Daher werden diese Bestimmungen von Verbraucherschutzverbänden und Pädagogen auch als sinnvoll und positiv beurteilt.
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