Unter einem Abfindungsangebot ist ein Vorschlag bezüglich der Bedingungen einer Abfindung zu verstehen. Die Höhe und die Art der Durchführung der Abfindung werden in einem solchen Angebot detailliert behandelt. Das Abfindungsangebot ist verhandelbar.
Abfindungen werden in vielen rechtlichen Bereichen gegen die entsprechende Abtretung von Rechten ausgezahlt. Dies trifft üblicherweise auf das Sozial-, Privat-, Aktien- und Arbeitsrecht zu. Im Aktienrecht kann bei der Übernahme einer Gesellschaft der Fall eines Abfindungsangebots eintreten. Das Angebot beinhaltet für die Abtretung der Aktienrechte des Aktionärs die Vergütung, z.B. in Form von Aktien der neuen Gesellschaft oder eine Barzahlung.
Im Arbeitsrecht verzichtet der Arbeitnehmer bei Annahme einer Abfindung auf seine Kündigungsrechte.
Inhalt
Abfindungsangebot für Aktionäre
Beim Abfindungsangebot für Aktionäre handelt es sich um die Abfindung von Minderheitsaktionären zugunsten aktueller oder zukünftiger weiterer Mehrheitsaktionäre. Die Abfindung von Minderheitsaktionären ist gesetzlich verankert im BGAV: § 305 AktG, Squeeze-out: § 327a AktG, Verschmel¬zung: § 29 UmwG und WpÜG § 327a ff. AktG oder §§ 39a ff.
Die Höhe der Abfindung in einem angemessenen Rahmen wird durch verschiedene wirtschaftliche Bewertungsverfahren ermitteln. Dabei fließen auch die Zukunftsaussichten des Unternehmens und seiner Aktien eine entscheidende Rolle. Als Standard für die Bewertung gelten die Darlegungen vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW). Bei der überwiegenden Anzahl der Abfindungsangebote für Minderheitsaktionäre müssen die Abfindungszahlungen mithilfe von Rechtsanwälten gerichtlich geklärt werden. Meist handelt es sich bei dem Verfahren um Gruppen von Aktionären mit jeweils kleineren Anteilen am Aktienkapital. Es können jedoch ein oder zwei Aktionäre ein Abfindungsangebot erhalten, die eine Minderheit des Aktienkapitals halten und diese Anteile an den Hauptaktionär übertragen sollen.
Abfindungsangebot Gesellschaftsrecht
Im deutschen Gesellschaftsrecht ist die Abfindung für ausscheidende Gesellschafte ein wichtiger vermögensrechtlicher Bestandteil. Die Abfindungsrechte beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft sind im BGB geregelt. Konkrete Grundlagen finden sich im § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gesetz geht zwar davon aus, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein „wahrer“ Anteilswert zusteht, die Bewertung eines solchen Wertes ist jedoch nicht im Gesetz festgeschrieben. Ebenso gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wann und innerhalb welcher Zeiträume eine Abfindung zahlbar ist. Diese Einzelheiten werden daher in Klauseln im jeweiligen Gesellschaftsvertrag geregelt. Die Art der Regelung dieser Abläufe bleibt den einzelnen Gesellschaften überlassen. Selten kommt es bereits beim ersten Abfindungsangebot zu einer endgültigen Regelung. Über die endgültige Höhe der Abfindung und die Zahlungsfristen wird häufig lange verhandelt. Die Verhandlungen werden meist vom Rechtsbeistand der Gesellschaft und oft noch dem Anwalt des ausscheidenden Gesellschafters begleitet, bzw. maßgeblich geführt. Nicht selten ist eine gerichtliche Klärung des Abfindungsangebots erforderlich.
Abfindungsangebote im Arbeitsrecht
Ein arbeitsrechtliches Abfindungsangebot kann vom Arbeitgeber im Kündigungsfall gemacht werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur Abfindung im Zuge der Kündigung von Arbeitnehmern gibt es nicht. Abfindungen können jedoch in Tarifverträgen, Sozialplänen, Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen rechtlich verankert werden. Weitere Festlegungen können in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen vereinbart sein. Arbeitgeber können lt. § 1a KSchG dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot unterbreiten, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Abfindungsangebote können bei Kündigungen im beiderseitigen Interesse gemacht werden. Sehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Basis zur Zusammenarbeit, ohne dass dies auf Versäumnisse einer Seite zurückzuführen ist, kann eine Abfindung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Gleiches ist möglich, damit der Arbeitnehmer auf die Kündigungsfrist verzichtet, um sofort das Unternehmen zu verlassen. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. ein leitender Angestellter konträre Vorstellungen zur Geschäftsleitung hat. Je nach Fall kann auch der Angestellte anbieten, das Unternehmen sofort gegen eine Abfindung zu verlassen.
Ein vom Arbeitgeber freiwillig gemachtes Abfindungsangebot verdeutlicht bereits, dass der Arbeitergeber willens ist, eine Abfindung zu zahlen. Das Angebot des Arbeitnehmers gegen eine Abfindung das Unternehmen einvernehmlich zu verlassen, lässt die Zahlungsbereitschaft des Arbeitsgebers noch offen. Verhandelt werden Abfindungsangebote zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, einem Rechtsbeistand und dem Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern. Vielfach orientieren sich Abfindungsangebote an der Regelung ein halbes oder ganzes Monatsgehalt Brutto je Jahr der Betriebszugehörigkeit zu zahlen. Eine Rechtsvorgabe über die Höhe frei verhandelter Abfindungsangebote gibt es nicht.
Ein Abfindungsangebot kann eine direkt zahlbare Abfindung zum Inhalt haben, bei einer AG auch die Abfindung in Form von Aktien. Das Angebot von Aktien sollte zuvor gründlich geprüft werden, da Aktienkapital nicht frei von Risiken ist.
Abfindungsangebot im Privatrecht
Erbrecht – Abfindung
Auf dem privatrechtlichen Sektor sind die verschiedensten Arten von Abfindungsangeboten möglich. Beim Erbrecht kommen Abfindungen infrage, wenn einer der Erben auf seinen Pflichtteil verzichtet. Das ist nicht immer zum Nachteil des Erben. Besteht das Erbe z.B. aus Immobilien, kann es sein, dass einer der Erben nicht in einer Erbengemeinschaft diese verwalten möchten. Oft sind Erben untereinander zerstritten und ein gemeinsamer Antritt des gemeinsamen Erbes erscheint nicht vorteilhaft. Dann kann ein Erbe auf seinen Pflichtteil gegen eine Abfindung verzichten oder die übrigen Erben können einem Erben ein Abfindungsangebot machen, um ungestört Eigentümerrechte auszuüben. Die Abfindung wird immer geringer sein als der eigentliche Wert des Erbes. Kann die Abfindung ausgezahlt werden, profitiert der verzichtende Teil von der sofortigen Verfügbarkeit des Geldes. Im besten Fall wird das Abfindungsangebot einvernehmlich beraten und angenommen. Die Abfindung kann auch in Sachwerten bestehen oder in Raten zahlbar sein. In jedem Fall sollte der Vorgang notariell beglaubigt werden.
Unterhaltsansprüche Kapitalabfindung
Anstelle der regelmäßigen Unterhaltszahlungen kann ein Partner nach der Scheidung eine einmalige Kapitalabfindung erhalten. Denkbar ist diese Unterhaltslösung nur dann, wenn es auch eine ausreichend dicke Kapitaldecke bei dem anderen Scheidungspartner gibt. Eine Kapitalabfindung kann beispielsweise den regelmäßigen Gattenunterhalt ersetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Geld eine eigene Existenz aufbauen möchte. Nicht möglich ist diese Regelung für den Kindesunterhalt.
Abfindungsvergleich beim Unfall mit Personenschaden
Der Gesetzgeber sieht diese Regelung als Ausnahme vor. Allerdings kommt es häufig nach Unfällen mit Personenschäden zu einem Abfindungsvergleich. In der Folge von schweren Personenschäden kann es leicht zu langjährigen Folgekosten für den Unfallverursacher kommen. Zu regulieren sind Verdienstausfall, eventuelle Arbeitsunfähigkeit, Heilbehandlungen, verschiedene besondere Mehraufwendungen als Unfallfolgen. Um den Unfallverursacher vor – eventuell lebenslangen – hohen Schadenersatzansprüchen zu schützen, kann dem Unfallopfer ein Abfindungsvergleich vorgeschlagen werden. Gesetzliche Grundlage ist § 843 III BGB. Bei der Annahme und Rechtskraft des Abfindungsangebots verzichtet das Unfallopfer auf weitere Schadensersatzansprüche. Der Abfindungsvergleich hat für das Unfallopfer den Vorteil schnell verfügbarer Geldmittel.
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