Eine Immobilie wird häufig in unterschiedliche Anteile aufgeteilt. Diese Anteile können dann einzeln belastet oder auch veräußert werden. Besitzt man das Alleineigentum an einem dieser Anteile, so ist die Rede immer dann vom Wohnungseigentum, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, die Wohnzwecken dienen. Das Wohnungseigentum beinhaltet ebenfalls das Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen sowie das Miteigentum am jeweiligen Grundstück. Dabei wird das Miteigentum nur mit einem bestimmten Anteil eingerechnet. Wie genau die Aufteilung des Wohneigentums, des Eigentums am Grundstück usw. lautet, entnimmt man der so genannten Teilungserklärung, in der die einzelnen Anteile genau aufgeschlüsselt werden und aus der so hervorgeht, welche Anteile welchem Miteigentümer gehören.
Der Begriff Wohnungseigentum definiert das Eigentum an einer einzelnen Wohnung. Im Sprachgebrauch wird solch eine Wohnung als Eigentumswohnung bezeichnet. Interessant hierbei sind die einzelnen Spezifikationen, die vor allem bei größeren Wohneinheiten mit Garten usw. zum Einsatz kommen. Im rechtlichen Sprachgebrauch wird in solch einem Fall, von einem Sondereigentum gesprochen, da mehrere Eigentümer innerhalb des Gebäudes vorhanden sind. Es wird So sind in solchen Fällen die gemeinsam genutzten Flächen der Immobilie, als aufgeteiltes Wohnungseigentum deklariert. Dies greift aber nicht die eigentumsrechtliche Zuordnung der einzelnen Eigentumswohnungen an, da es sich hierbei um unterschiedliche Eigentümer handelt.
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