Der Begriff Kinderzulage bezeichnet eine vom Staat oder anderen Institutionen gewährte Förderleistung für Familien mit Kindern. Kinderzulagen gibt es u.a. bei der Alterssicherung per Riester-Rente. Für nach dem 1.1. 2008 geborene Kinder eine Kinderzulage von 300 Euro im Jahr. Für Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden, wird eine Kinderzulagen von 185 Euro bewilligt.
Im Rahmen der frühen Eigenheimzulage als Förderung von Wohneigentum wurde je Kind eine Kinderzulage als staatliche Förderleistung gewährt. Der Bauherr eines Eigenheims konnte eine zusätzliche jährliche Förderung von 800 Euro je Kind über einen Zeitraum von acht Jahren beziehen. Wurde während der Laufzeit der Eigenheimzulage ein Kind geboren, konnte die Kinderzulage für die restlichen Jahre ebenfalls beantragt werden. Siehe auch Eigenheimzulage.
Inhalt
Kinderzulage bis zur Abschaffung der Eigentumszulage
Während der Jahre 1949 bis 2005 galt in der Bundesrepublik Deutschland und nach der Wiedervereinigung Deutschlands in allen Bundesländern das Familien-Förderprogramm mit der Eigentumszulage. Das Programm war auf die Schaffung von Wohneigentum ausgerichtet. Ab 1982 sorgte noch eine zusätzliche Kinderzulage für eine Erweiterung der Förderung. 2005 wurden die Eigentumslage und die damit verbundene Kinderzulage abgeschafft. Im Laufe der Jahre traten andere Förderungsmaßnahmen mit einer breiteren Streuung der Finanzierung an die Stelle der einstigen Eigentumszulage, ohne diese gänzlich zu ersetzen. Im Jahr 2002 wurde mit der Riester-Rente eine geförderte Alterssicherung beschlossen, zu der eine Kinderzulage gezahlt wird. Als sogenanntes Wohn-Riester können die Sparbeträge, einschließlich Kinderzulage, zur Schaffung von Wohneigentum genutzt werden. Mit der Bezeichnung „Baukindergeld“ wurde die Schaffung von Wohneigentum im Jahr 2018 neuerlich eine Kinderzulage für Wohneigentum eingeführt. Diese Förderung beträgt pro Kind eine Zulage von 1.200 Euro im Jahr über einen Zeitraum von 10 Jahren. Damit wurden Erleichterungen für Darlehnstilgung für Familie beim Bau vom Eigenheim, dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung geschaffen.
Kinderzulage für Riester-Rente und Wohn-Riester
2002 trat in Deutschland das AVmG (Altersvermögensgesetz) in Kraft. Arbeitnehmer haben seitdem die Möglichkeit, eine staatliche Förderung bei der privaten Alterssicherung in Anspruch zu nehmen, die Riester-Rente. Wer sich für die Altersvorsorge per Riester-Rente entscheidet, erhält eine Grundförderung von 154 Euro, die Grundzulage. Als besondere Förderung von Familien mit Kindern wurde diese Förderung weiterhin mit einer Kinderzulage ausgestattet.
Die Kinderzulage bei der Riester-Rente beträgt 185 Euro für Kinder, die vor dem Jahr 2008 geboren sind und 300 Euro für Kinder, die nach dem Jahr 2008 geboren sind. Die Förderung ist an die Einzahlung eines Mindestbetrags für die private Altersvorsorge gebunden. Der Mindestbeitrag bemisst sich bei 4 % des sozialsteuerpflichtigen Einkommens des Vorjahres. Für die Spareinlagen gilt die maximale Höhe von 2.100 Euro im Jahr. In Fällen, wo kein Mindestbeitrag berechnet werden kann, weil das Einkommen zu gering ist, gilt als Sparminimum ein Sockelbetrag von 60 Euro oder bei sehr geringen Einkommen mindestens eine Eigen-Rücklage von 5 Euro im Monat.
Die Altersvorsorge mit der Riester-Rente kann auch für die Schaffung von Wohneigentum genutzt werden. Grundsätzlich gilt Wohneigentum als ein Bestandteil der Alterssicherung. Diese Kombination von Wohneigentum- und Rentenförderung wird als Wohn-Riester bezeichnet. Die Förderung der Riester-Rente und die Kinderzulage wird ausschließlich Arbeitnehmern zuteil. Nicht berechtigt für die Inanspruchnahme und der Förderbeiträge sind Selbstständige, Freiberufler und nicht berufstätige Ehepartner (Hausfrauen, Hausmänner).
Zuordnung der Kinderzulage im Rahmen der Riester-Förderung
Grundsätzlich wird eine Kinderzulage bei dem geförderten Riester Sparvertrag vorerst der Mutter zugeordnet. Ehepaare können eine geteilte Zuordnung für beide Partner beantragen. Bei nicht verheirateten Paaren erhält die Kinderzulage der Partner, dem auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Nicht verheiratete Paare können keine Aufteilung der Kinderzulage auf beide Partner beanspruchen.
Wohn-Riester, Kinderzulage und Baukindergeld
Der Sparvertrag im Rahmen von Wohn-Riester kann bereits vor dem Ende der Laufzeit ganz oder zu Teilen ausgezahlt werden, wenn diese Mittel für den Kauf oder Bau eines Eigenheims oder den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet werden. Seit 2018 können Familien mit Kindern dann auch noch das Baukindergeld zusätzlich in Anspruch nehmen. Eine Berechtigung das Baukindergeld in Anspruch zu nehmen haben Familie mit einem Einkommen von bis zu 75.000 Euro im Jahr. Mit jedem Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um jeweils 15.000 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern kommt damit auf eine Einkommensgrenze von 105.000 Euro. In diesem Fall würde das Baukindergeld 24.000 Euro betragen. Das Baukindergeld ist eine Förderung für Wohneigentum, die unabhängig von einem Riester Sparvertrag und der Riester Kinderzulage ist. Bei Riestersparern erhöht sich Förderung noch um die Grundzulage und um die Kinderlage je nach Geburtsdatum der Kinder.
Vor- und Nachteile von Riester-Rente, einschließlich Kinderzulage
Vorteile von Wohn-Riester sind:
- Familien mit Kindern können durch Riester-Förderung und Kinderzulage die Darlehnszeit und somit die Zinsbelastung deutlich senken.
- Die Tilgungsraten können jährlich von der Steuer abgesetzt werden.
- Die Riester-Förderung kann auch nach dem Verkauf des Eigenheims oder der Wohnung weiter beansprucht werden, wenn während der folgenden 5 Jahre neuerlich in Wohneigentum investiert wird.
Das Programm hat aber auch einige erhebliche Nachteile, die unbedingt vor der Entscheidung für einen Riester-Wohn Sparvertrag bedacht werden müssen.
- Die vorzeitig ausgezahlten Sparbeträge für den Hausbau, Kauf oder die Eigentumswohnung werden im Rentenalter voll in die Steuer einbezogen. Es fallen also zusätzliche Steuern an zu einer Zeit an, da das Einkommen ohnehin geringer ist als während der Berufstätigkeit.
- Steuerschulden gehen bei Wohn-Riester auf die Erben über.
Wird das Eigenheim verkauft, da ein Partner verstorben ist oder in ein Pflegeheim ziehen musste oder weil sich die Partner trennen, sind die zuvor für den Hauskauf eingesparten Steuern sofort aus dem Erlös für das Haus sofort zu begleichen.
Die Förderung mit der Kinderzulage sieht auf den ersten Blick sehr vorteilhaft aus. Allerdings sind die meisten Riester Bausparverträge nur sehr gering verzinst und erbringen kaum eine nennenswerte Rendite. Wie zuvor die Eigenheimzulage ist auch Wohn-Riester ausschließlich dem Wohneigentum zur eigenen Nutzung vorbehalten. Dagegen kann das Baukindergeld auch in Anspruch genommen werden, wenn sich künftige Bauherren oder Hauskäufer für andere Geldanlagen als Wohn-Riester und Kinderzulage entscheiden. Werden Gelder für das Eigenheim ausschließlich über private, nicht geförderte Geldanlagen angespart, lassen sich oft höhere Renditen erreichen und es besteht keine nachträgliche Versteuerung. Ohnehin setzen die bemessenen Höchsteinkommen Grenzen für die Berechtigung eines Anspruchs auf die Förderungen. Beim Bauvorhaben können neben dem Baukindergeld auch noch die günstigen Darlehen der KfW für energetisches Bauen genutzt werden.
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