Ist die Rede von einem Gemeinschaftseigentum, ist damit in der Regel eine Immobilie gemeint, die mehrere Eigentümer hat. Zum Beispiel ist von einem Gemeinschaftseigentum die Rede, wenn in einem Haus mehrere Eigentumswohnungen vorhanden sind. Hier gehören sämtliche Teile dieser Immobilie zum Gemeinschaftseigentum, welche nicht unter das Sondereigentum fallen. Grundstück, Treppenhaus, Heizungskeller, Waschräume, Fahrradkeller, Dächer, Fenster, Fahrstuhl, und alles was von jedem betreten oder genutzt wird, wird als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. Siehe auch Eigentumswohnung.
Nicht immer ist es so, dass eine Immobilie einem Besitzer alleine gehört, sondern dass mehrere Eigentümer daran beteiligt sind. So ist es zum Beispiel auch in einem Haus, in dem sich mehrere Eigentumswohnungen befinden. Alle Teile der Immobilie und des umliegenden Grundstücks, welche sich nicht im so genannten Sondereigentum befinden, werden unter dem Begriff Gemeinschaftseigentum zusammengefasst. Darunter fällt zum Beispiel die Fassade der Immobilie, das Treppenhaus oder der Fahrtstuhl. Wem welche Teile der Immobilie zugehörig sind, ist in der Regel in einer so genannten Teilungserklärung festgelegt, in der durch den Eigentümer des Grundstücks die Aufteilung des Wohnungseigentums genau beschrieben ist.
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